|
Anpassungsgarantie
Berufsunfähigkeit
Mit der Anpassungsgarantie
kann die BU-Rente ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden. Bei der
Anpassungsgarantie wurden einige Kriterien
der Nachversicherungsgarantie optimiert:
Mehr Ereignisse:
o Erreichen der Volljährigkeit
o Erstmalige Aufnahme einer
Berufstätigkeit (einschließlich Beginn
einer Berufsausbildung)
o Abschluss der Berufsausbildung
(einschließlich abgelegtem Hochschulexamen oder
abgelegter Meisterprüfung)
o Aufnahme einer selbstständigen
hauptberuflichen Tätigkeit
o Reduzierung oder Wegfall einer
betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der versicherten Person
o Gehaltssteigerung um mindestens
10 % gegenüber dem Vorjahr
o Heirat
o Ehescheidung
o Geburt eines Kindes
o Adoption eines Kindes
o Baubeginn oder Kauf einer
Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren
Ehepartner erhöhen.
o Gehaltssteigerung um mindestens
10 % gegenüber dem Vorjahr
o Ehescheidung
o Geburt eines Kindes
o Adoption eines Kindes
o Baubeginn oder Kauf einer
Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren
Ehepartner
Das Vorliegen der
Voraussetzungen muss uns durch einen geeigneten Nachweis belegt
werden.
Neue Anpassung:
Ist in der Hauptversicherung die
BUZV-Beitragsbefreiung vereinbart, dann kann bei einem Ereignis die
BU-Rente später noch eingeschlossen werden – ohne erneute
Gesundheitsprüfung.
Unabhängig von den oben
beschriebenen Ereignissen hat der Kunde alle fünf Jahre ab dem Versicherungsbeginn
das Recht, zum jeweiligen Versicherungsjahreswechsel die BU-Rente
zu erhöhen.
Längere Möglichkeit die
Anpassung vorzunehmen:
Bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres
Mehr Zeit die Erhöhung
vorzunehmen innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zeitpunkt des Ereignisses Höhere
BU-Rente vereinbar:
bis maximal 3.000 €
BU-Jahresrente pro Ereignis,
innerhalb von 5 Jahren insgesamt
maximal 12.000 € BU-Jahresrente
Die Anpassungsgarantie
besteht nicht bzw. erlischt, wenn
o auf Grund der Antragsprüfung ein
Beitragszuschlag oder eine Leistungseinschränkung bzw.
der Ausschluss dieses Anpassungsrechts vereinbart ist oder
o die Versicherung beitragsfrei
gestellt wird oder
o die versicherte Person das 50.
Lebensjahr vollendet hat.
Die Leistungsanpassung
erfolgt innerhalb der bestehenden Versicherung, ansonsten oder auf
Wunsch durch Abschluss einer zusätzlichen
Versicherung. Im letzteren Falle handelt es sich um
eine neue Versicherung mit eigenen Versicherungsbedingungen nach
Maßgabe eines zu diesem Zeitpunkt geltenden
Tarifs. Die neue Versicherung wird für dieselbe versicherte
Person wie bei der ursprünglichen
Versicherung abgeschlossen, wobei die Versicherungsdauer bzw.
– bei Rentenversicherungen – die Aufschubzeit sowie die
Beitragszahlungsdauer spätestens zu den
entsprechenden Terminen wie bei der ursprünglichen Versicherung
enden.
Das Recht auf Erhöhung der
Berufsunfähigkeits-Leistungen besteht nicht bzw. erlischt,
o wenn die versicherte Person
berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist oder
o wenn aus diesem Vertrag oder
anderen Verträgen bei der Gesellschaft Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit der versicherten Person beantragt oder erbracht
werden bzw. wurden.
o Das Recht zur Einbeziehung einer
Berufsunfähigkeitsrente besteht ferner auch dann nicht
bzw. erlischt, wenn die jährliche Berufsunfähigkeitsrente
(einschließlich einer evtl. Bonusrente aus
der Überschussbeteiligung) aus allen bestehenden und gleichzeitig
beantragten Versicherungen bei unserer
Gesellschaft mehr als 24.000 € beträgt.
Anpassungsgarantie
Berufsunfähigkeit
|