Anpassungsgarantie

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Anpassungsgarantie Berufsunfähigkeit

Anpassungsgarantie Berufsunfähigkeit

Mit der Anpassungsgarantie kann die BU-Rente ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden. Bei der Anpassungsgarantie wurden einige Kriterien der Nachversicherungsgarantie optimiert:

Mehr Ereignisse:

o Erreichen der Volljährigkeit

o Erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit (einschließlich Beginn einer Berufsausbildung)

o Abschluss der Berufsausbildung (einschließlich abgelegtem Hochschulexamen oder

abgelegter Meisterprüfung)

o Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit

o Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der versicherten Person

o Gehaltssteigerung um mindestens 10 % gegenüber dem Vorjahr

o Heirat

o Ehescheidung

o Geburt eines Kindes

o Adoption eines Kindes

o Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren

Ehepartner erhöhen.

o Gehaltssteigerung um mindestens 10 % gegenüber dem Vorjahr

o Ehescheidung

o Geburt eines Kindes

o Adoption eines Kindes

o Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren

Ehepartner

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss uns durch einen geeigneten Nachweis belegt werden.

Neue Anpassung:

Ist in der Hauptversicherung die BUZV-Beitragsbefreiung vereinbart, dann kann bei einem Ereignis die BU-Rente später noch eingeschlossen werden – ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Unabhängig von den oben beschriebenen Ereignissen hat der Kunde alle fünf Jahre ab dem Versicherungsbeginn das Recht, zum jeweiligen Versicherungsjahreswechsel die BU-Rente zu erhöhen.

Längere Möglichkeit die Anpassung vorzunehmen:

Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

Mehr Zeit die Erhöhung vorzunehmen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ereignisses Höhere BU-Rente vereinbar:

bis maximal 3.000 € BU-Jahresrente pro Ereignis,

innerhalb von 5 Jahren insgesamt maximal 12.000 € BU-Jahresrente

Die Anpassungsgarantie besteht nicht bzw. erlischt, wenn 

o auf Grund der Antragsprüfung ein Beitragszuschlag oder eine Leistungseinschränkung bzw. der Ausschluss dieses Anpassungsrechts vereinbart ist oder

o die Versicherung beitragsfrei gestellt wird oder

o die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Die Leistungsanpassung erfolgt innerhalb der bestehenden Versicherung, ansonsten oder auf Wunsch durch Abschluss einer zusätzlichen Versicherung. Im letzteren Falle handelt es sich um eine neue Versicherung mit eigenen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe eines zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifs. Die neue Versicherung wird für dieselbe versicherte Person wie bei der ursprünglichen Versicherung abgeschlossen, wobei die Versicherungsdauer bzw. – bei Rentenversicherungen – die Aufschubzeit sowie die Beitragszahlungsdauer spätestens zu den entsprechenden Terminen wie bei der ursprünglichen Versicherung enden.

Das Recht auf Erhöhung der Berufsunfähigkeits-Leistungen besteht nicht bzw. erlischt,

o wenn die versicherte Person berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist oder

o wenn aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen bei der  Gesellschaft Leistungen wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person beantragt oder erbracht werden bzw. wurden.

o Das Recht zur Einbeziehung einer Berufsunfähigkeitsrente besteht ferner auch dann nicht bzw. erlischt, wenn die jährliche Berufsunfähigkeitsrente (einschließlich einer evtl. Bonusrente aus der Überschussbeteiligung) aus allen bestehenden und gleichzeitig beantragten Versicherungen bei unserer Gesellschaft mehr als 24.000 € beträgt. 

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Anpassungsgarantie Berufsunfähigkeit

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