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Arztanordnungsklausel
Berufsunfähigkeit
Grundsätzlich muss der Kunde den
Anweisungen des behandelnden Arztes nicht folgen, um von der
Versicherung Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit zu erhalten.
Allerdings muss sich gemäß § 242
BGB jede Vertragspartei nach „Treu und Glauben" so
verhalten, dass der anderen Partei kein
Schaden zugefügt wird! Im Rahmen der sich daraus ergebenden
Schadensminderungspflicht ist die
versicherte Person verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu
ergreifen, die eine Berufsunfähigkeit
mindern oder ausschließen, wie beispielsweise das Tragen von
Schutzkleidung oder der Einsatz von
Hilfsmitteln.
Arztanordnungsklausel
Berufsunfähigkeit
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