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Beitragsanpassungsklausel
Berufsunfähigkeit
Bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
haben die Versicherer laut § 41 VVG auf
Grund der höheren Gefahr die Möglichkeit, die Prämie zu
erhöhen oder den Vertrag zu kündigen,
falls das höhere Risiko auch mit einer höheren Prämie nicht zu
tragen ist.
Die Versicherung verzichtet
auf diese Anwendungsmöglichkeit. Ein schuldlos nicht angegebenes
erhöhtes Risiko liegt nur dann vor, wenn
beide Parteien - versicherte Person und Versicherer sowie
Vermittler - keine Kenntnis von dem
erhöhten Risiko hatten. Ein derartiger Fall wäre gegeben, wenn
z.B. der Arzt eine Erkrankung des
Versicherten feststellen würde, aber ihm die Diagnose
verschweigt, weil z.B. der psychische Zustand
seines Patienten labil ist.
Beitragsanpassungsklausel
Berufsunfähigkeit
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