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Dienstunfähigkeit
Viele Versicherungen
bieten keine „Dienstunfähigkeits-Klausel", worin der
Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Dienstunfähigkeit
ersetzt wird, für Beamte wie etwa Polizeivollzugsbeamte sowie
für beamtete Richter.
Dies tun wir deshalb
nicht, weil die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Beamten oft
nicht allein auf Grundlage der
vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgenommen
wird. Vielmehr werden oft auch
andere, subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt. Die
Feststellung der Dienstunfähigkeit ist
Ermessenssache des Amtsarztes. So kann es durchaus sein, dass
allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine
Dienstunfähigkeit begründen.
Es ist denkbar, dass
Rationalisierungsmaßnahmen oder mangelnde Einsatzmöglichkeiten
des Beamten dazu führen, dass der Beamte für dienstunfähig befunden
und damit in den Ruhestand versetzt beziehungsweise entlassen
wird.
Eine Dienstunfähigkeits-Klausel ist im Grunde auch nicht notwendig,
denn wird die versicherte Person ausschließlich
aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig befunden, so
sind in der Regel auch die
Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
erfüllt.
Daher ist die
Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Beamte geeignet.
Wir prüfen
unabhängig von den Voraussetzungen des Beamtenrechts und der
Entscheidung des Amtsarztes
beziehungsweise des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen für eine
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
erfüllt sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die versicherte
Person Beamter auf Widerruf, Probe
oder Lebenszeit ist.
Einige Versicherer
haben sich auf diese Zielgruppe der Beamten spezialisiert und
bieten die Dienstunfähigkeitsklausel an.
Bei früher vereinbarten Dienstunfähigkeitsklauseln leisteten die
Versicherer bereits dann, wenn
der Beamte auf Grund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt wurde.
Das Risiko
einer durch Interessen des Dienstherrn bedingten
Dienstunfähigkeit scheinen diese Anbieter erkannt
zu haben, denn in letzter Zeit haben sie ihre Definition der
Dienstunfähigkeit stark eingegrenzt:
1. Bei den meisten
Anbietern muss eine Allgemeine
Dienstunfähigkeit allein aus gesundheitlichen Gründen
vorliegen. Die alleinige
amtsärztliche Bescheinigung einer Dienstunfähigkeit genügt demnach
nicht! Eine Allgemeine Dienstunfähigkeit ist erst gegeben, wenn
ausgeschlossen ist, dass der
Versicherte intern versetzt werden kann. Von dieser Regelung
könnten insbesondere Polizisten, Grenzschutzbeamte,
Feuerwehrbeamte etc. betroffen sein, die überwiegend im
Außendienst tätig sind.
Vorstellbar wäre
z.B., dass ein Polizist durch eine Behinderung nicht mehr Auto
fahren kann,aber durchaus noch im Innendienst eine Bürotätigkeit
ausüben könnte. In diesem Fall müsste er womöglich
Einkommenseinbußen hinnehmen, da beispielsweise Schichtzulagen
wegfallen. Eine Allgemeine
Dienstunfähigkeit würde in diesem Fall aber nicht vorliegen.
2. Die meisten
Anbieter der Dienstunfähigkeitsklausel verlangen zu dem, dass
nach einer gewissen Zeit - und
diese schwankt von Anbieter zu Anbieter zwischen einem und acht
Jahren - nicht nur eine Dienstunfähigkeit,
sondern auch eine Berufsunfähigkeit vorliegen
muss.
Dienstunfähigkeit
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