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Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit 

Viele Versicherungen bieten keine „Dienstunfähigkeits-Klausel", worin der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Dienstunfähigkeit ersetzt wird, für Beamte wie etwa Polizeivollzugsbeamte sowie für beamtete Richter.

Dies tun wir deshalb nicht, weil die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Beamten oft nicht allein auf Grundlage der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgenommen wird. Vielmehr werden oft auch andere, subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist Ermessenssache des Amtsarztes. So kann es durchaus sein, dass allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstunfähigkeit begründen. 

Es ist denkbar, dass Rationalisierungsmaßnahmen oder mangelnde Einsatzmöglichkeiten des Beamten dazu führen, dass der Beamte für dienstunfähig befunden und damit in den Ruhestand versetzt beziehungsweise entlassen wird.

Eine Dienstunfähigkeits-Klausel ist im Grunde auch nicht notwendig, denn wird die versicherte Person ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig befunden, so sind in der Regel auch die Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erfüllt. 

Daher ist die Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Beamte geeignet.

Wir prüfen unabhängig von den Voraussetzungen des Beamtenrechts und der Entscheidung des Amtsarztes beziehungsweise des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erfüllt sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die versicherte Person Beamter auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit ist.

Einige Versicherer haben sich auf diese Zielgruppe der Beamten spezialisiert und bieten die Dienstunfähigkeitsklausel an. Bei früher vereinbarten Dienstunfähigkeitsklauseln leisteten die Versicherer bereits dann, wenn der Beamte auf Grund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. 

Das Risiko einer durch Interessen des Dienstherrn bedingten Dienstunfähigkeit scheinen diese Anbieter erkannt zu haben, denn in letzter Zeit haben sie ihre Definition der Dienstunfähigkeit stark eingegrenzt:

1. Bei den meisten Anbietern muss eine Allgemeine Dienstunfähigkeit allein aus gesundheitlichen Gründen vorliegen. Die alleinige amtsärztliche Bescheinigung einer Dienstunfähigkeit genügt demnach nicht! Eine Allgemeine Dienstunfähigkeit ist erst gegeben, wenn ausgeschlossen ist, dass der Versicherte intern versetzt werden kann. Von dieser Regelung könnten insbesondere Polizisten, Grenzschutzbeamte, Feuerwehrbeamte etc. betroffen sein, die überwiegend im Außendienst tätig sind. 

Vorstellbar wäre z.B., dass ein Polizist durch eine Behinderung nicht mehr Auto fahren kann,aber durchaus noch im Innendienst eine Bürotätigkeit ausüben könnte. In diesem Fall müsste er womöglich Einkommenseinbußen hinnehmen, da beispielsweise Schichtzulagen wegfallen. Eine Allgemeine Dienstunfähigkeit würde in diesem Fall aber nicht vorliegen.

2. Die meisten Anbieter der Dienstunfähigkeitsklausel verlangen zu dem, dass nach einer gewissen Zeit - und diese schwankt von Anbieter zu Anbieter zwischen einem und acht Jahren - nicht nur eine Dienstunfähigkeit, sondern auch eine Berufsunfähigkeit vorliegen muss. 

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