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Erwerbsminderungsrente
Per Stichtag 01.01.2001 wurde die
Berufs- bzw. Erwerbsminderungsrente abgeschafft und stattdessen die
halbe und volle Erwerbsminderungsrente eingeführt. Die halbe
Erwerbsminderungsrente ist im Verhältnis
zur alten Berufsunfähigkeitsrente um rund 27% und die volle
Erwerbsminderungsrente im Verhältnis zur
alten Erwerbsunfähigkeitsrente um rund 3% niedriger.
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf halbe oder volle
Erwerbsminderungsrente hat ein Versicherter, der mindestens 60
Monate Wartezeit mit Beitrags-, Ersatzzeiten oder Zeiten aus einem
Versorgungsausgleich /Rentensplitting belegt
hat. Zusätzlich müssen in den letzten 60 Kalendermonaten vor
Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36
Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung/ Tätigkeit vorliegen.
Mit der Zahlung von freiwilligen
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat
ein Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Erwerbsminderungsrente.
Ausnahme: Wenn ein Versicherter vor
1984 bereits die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat
und seit dem 01.01.1984 (alte Bundesländer) bzw. 01.01.1992 (neue
Bundesländer) jeden Monat ununterbrochen
mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat, dann kann er mit der
ununterbrochenen Weiterzahlung von
freiwilligen Beiträgen den Versicherungsschutz gegen verminderte
Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten. Ist
jedoch in dieser Zeit auch nur ein einziger Kalendermonat ohne rentenrechtliche
Zeit geblieben, so ist dieser Versicherungsschutz erloschen. Neben
diesen besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen müssen insbesondere die persönlichen
Voraussetzungen, d. h. eine teilweise bzw.
volle Erwerbsminderung des Versicherten vorliegen.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In diesem Fall besteht
Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die volle Erwerbsminderungsrente
soll das bisher erzielte Einkommen ersetzen.
Sie wird längstens bis zu
Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt. Danach erhält der
Versicherte eine entsprechende Altersrente.
Teilweise
Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch besteht dann
auf die halbe Erwerbsminderungsrente.
Da der zum Teil Erwerbsgeminderte
mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft noch
einen Teil seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann,
beträgt die halbe Erwerbsminderungsrente nur
die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (vorher betrug die
Berufsunfähigkeitsrente 2/3 der
Erwerbsunfähigkeitsrente).
Keine Erwerbsminderungsrente
Keine Erwerbsminderungsrente
erhält, wer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch 6
Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
Allgemeiner Arbeitsmarkt:
Ausschlaggebend ist die
Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt!
Eine Erwerbsminderungsrente wird
ausschließlich auf Grund des individuellen Gesundheitszustands geleistet.
Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter den
Gesichtspunkten Ausbildung und Status der
beruflichen Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Jetzt zählt
allein die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Sonderregelung für Versicherte,
die vor dem 02.01.1961 geboren sind
Versicherte, die am 01.01.2001 das
40. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 02.01.1961 geboren sind,
verfügen weiterhin über den Berufsschutz im Falle der
Berufsunfähigkeit. Dies bedeutet:
Wird dieser Versicherte
berufsunfähig, erhält er die halbe Erwerbsminderungsrente
(früher: 2/3 der
Erwerbsunfähigkeitsrente), sofern er nicht mehr in seinem
bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf
– der seiner Ausbildung und seinem Status entspricht – tätig
sein kann (man spricht hier von der
konkreten Betrachtungsweise). Eine Verweisung in einen anderen
Beruf ist nicht möglich. Über diesen
Berufsschutz verfügen diejenigen, die nach dem 01.01.1961 geboren
sind, nicht mehr. Sie können bei einem
verbliebenen Restleistungsvermögen in jeden anderen Beruf auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (man spricht hier
von der abstrakten Betrachtungsweise).
Rentenhöhe, Zurechnungszeit und
Abschläge
Die Höhe der
Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus allen
Versicherungszeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung und der
Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der
Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr.
Sofern ein Versicherter vor dem 63.
Lebensjahr eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, muss
er für jeden Monat, den er früher in Rente geht, einen Abschlag
von 0,3% in Kauf nehmen.
Dieser Abschlag ist jedoch begrenzt
auf maximal 10,8%.
Hinzuverdienst
Der Versicherte kann neben seiner
gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen, jedoch gibt
es Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Hinzuverdienstgrenzen
überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente teilweise
gekürzt werden oder ganz entfallen.
Die Hinzverdienstgrenzen ändern
sich in der Regel dann, wenn der aktuelle Rentenwert verändert
wird, was im Normalfall zum 01.07. eine
Jahres der Fall ist. Da in den Jahren 2004 und 2005 die Renten
nicht erhöht wurden und damit der aktuelle
Rentenwert gleich geblieben ist, haben sich auch die
Hinzuverdienstgrenzen nicht geändert.
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