Erwerbsminderungsrente

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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Per Stichtag 01.01.2001 wurde die Berufs- bzw. Erwerbsminderungsrente abgeschafft und stattdessen die halbe und volle Erwerbsminderungsrente eingeführt. Die halbe Erwerbsminderungsrente ist im Verhältnis zur alten Berufsunfähigkeitsrente um rund 27% und die volle Erwerbsminderungsrente im Verhältnis zur alten Erwerbsunfähigkeitsrente um rund 3% niedriger.

Anspruchsvoraussetzungen

Einen Anspruch auf halbe oder volle Erwerbsminderungsrente hat ein Versicherter, der mindestens 60 Monate Wartezeit mit Beitrags-, Ersatzzeiten oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich /Rentensplitting belegt hat. Zusätzlich müssen in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung/ Tätigkeit vorliegen. 

Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat ein Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Ausnahme: Wenn ein Versicherter vor 1984 bereits die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und seit dem 01.01.1984 (alte Bundesländer) bzw. 01.01.1992 (neue Bundesländer) jeden Monat ununterbrochen mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat, dann kann er mit der ununterbrochenen Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen den Versicherungsschutz gegen verminderte Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten. Ist jedoch in dieser Zeit auch nur ein einziger Kalendermonat ohne rentenrechtliche Zeit geblieben, so ist dieser Versicherungsschutz erloschen. Neben diesen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen insbesondere die persönlichen Voraussetzungen, d. h. eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung des Versicherten vorliegen.

Volle Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die volle Erwerbsminderungsrente soll das bisher erzielte Einkommen ersetzen.

Sie wird längstens bis zu Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt. Danach erhält der Versicherte eine entsprechende Altersrente.

Teilweise Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch besteht dann auf die halbe Erwerbsminderungsrente.

Da der zum Teil Erwerbsgeminderte mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft noch einen Teil seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann, beträgt die halbe Erwerbsminderungsrente nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (vorher betrug die Berufsunfähigkeitsrente 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente).

Keine Erwerbsminderungsrente

Keine Erwerbsminderungsrente erhält, wer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch 6 Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig 

Allgemeiner Arbeitsmarkt:

Ausschlaggebend ist die Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt!

Eine Erwerbsminderungsrente wird ausschließlich auf Grund des individuellen Gesundheitszustands geleistet. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter den Gesichtspunkten Ausbildung und Status der beruflichen Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Jetzt zählt allein die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten.

Sonderregelung für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind

Versicherte, die am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 02.01.1961 geboren sind, verfügen weiterhin über den Berufsschutz im Falle der Berufsunfähigkeit. Dies bedeutet:

Wird dieser Versicherte berufsunfähig, erhält er die halbe Erwerbsminderungsrente (früher: 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente), sofern er nicht mehr in seinem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf – der seiner Ausbildung und seinem Status entspricht – tätig sein kann (man spricht hier von der konkreten Betrachtungsweise). Eine Verweisung in einen anderen Beruf ist nicht möglich. Über diesen Berufsschutz verfügen diejenigen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, nicht mehr. Sie können bei einem verbliebenen Restleistungsvermögen in jeden anderen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (man spricht hier von der abstrakten Betrachtungsweise).

Rentenhöhe, Zurechnungszeit und Abschläge

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus allen Versicherungszeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung und der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr.

Sofern ein Versicherter vor dem 63. Lebensjahr eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, muss er für jeden Monat, den er früher in Rente geht, einen Abschlag von 0,3% in Kauf nehmen.

Dieser Abschlag ist jedoch begrenzt auf maximal 10,8%.

Hinzuverdienst

Der Versicherte kann neben seiner gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen, jedoch gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente teilweise gekürzt werden oder ganz entfallen. 

Die Hinzverdienstgrenzen ändern sich in der Regel dann, wenn der aktuelle Rentenwert verändert wird, was im Normalfall zum 01.07. eine Jahres der Fall ist. Da in den Jahren 2004 und 2005 die Renten nicht erhöht wurden und damit der aktuelle Rentenwert gleich geblieben ist, haben sich auch die Hinzuverdienstgrenzen nicht geändert. 

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