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Gesetzliche
Rentenversicherung Berufsunfähigkeit
Alle abhängig Beschäftigten sowie
bestimmte Selbstständige sind in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV)
versicherungspflichtig. Bei den abhängig Beschäftigten tragen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur
GRV jeweils zur Hälfte. Die Höhe des Beitrags hängt von der
Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes
ab. Es werden maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze geleistet.
Die versicherungspflichtigen
Selbstständigen hingegen tragen ihren Beitrag zur GRV in voller
Höhe selbst, i. d. R. wird ein Beitrag in
Höhe des so genannten Regelbeitrags entrichtet.
Die gesetzliche Rentenversicherung
bietet nur noch eine Grundabsicherung. Der bisherige
Lebensstandard kann damit schon lange nicht
mehr abgedeckt werden. Zudem besteht für jüngere Versicherte seit
der Reform der Erwerbsminderungsrenten von 2001 im Falle einer
Erwerbsminderung immer die Gefahr, dass sie
auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen werden können, wenn die bisherige
Tätigkeit/der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Anspruchsvoraussetzungen für eine
Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung haben grundsätzlich nur Versicherte, die vermindert
erwerbsfähig sind und vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60
Monate) erfüllt in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate)
pflichtversichert waren und entsprechende
Beiträge gezahlt haben.
Tritt der Versicherungsfall jedoch
noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein, so kann unter
bestimmten Voraussetzungen dennoch in
folgenden Fällen mit einem Rentenanspruch gerechnet werden:
bei einem Arbeitsunfall oder
einer Berufskrankheit,
bei einer Wehr- oder
Zivildienstbeschädigung,
innerhalb von 6 Jahren nach
der Ausbildung (nur bei voller Erwerbsminderung),
bei Gewahrsam nach
Häftlingshilfegesetz.
Erwerbsminderungsrenten werden
grundsätzlich befristet geleistet und zwar für längstens drei
Jahre.
Diese Zeitrenten werden frühestens
vom siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung an
gezahlt. Die Zeit bis dahin wird in der Regel durch Kranken- oder
Arbeitslosengeld überbrückt.
Zeitrenten können wiederholt
verlängert werden. Spätestens nach neun Jahren Befristung wird
die Erwerbsminderungsrente auf Dauer bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet und dann durch die
Altersrente abgelöst. Eine Dauerrente gibt es auch dann, wenn der
Arzt festgestellt hat, dass sich der
Gesundheitszustand voraussichtlich nicht mehr bessern wird.
Gesetzliche
Rentenversicherung Berufsunfähigkeit
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