Gesetzliche Rentenversicherung

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Gesetzliche Rentenversicherung Berufsunfähigkeit

Gesetzliche Rentenversicherung Berufsunfähigkeit

Alle abhängig Beschäftigten sowie bestimmte Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig. Bei den abhängig Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur GRV jeweils zur Hälfte. Die Höhe des Beitrags hängt von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes ab. Es werden maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze geleistet.

Die versicherungspflichtigen Selbstständigen hingegen tragen ihren Beitrag zur GRV in voller Höhe selbst, i. d. R. wird ein Beitrag in Höhe des so genannten Regelbeitrags entrichtet.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur noch eine Grundabsicherung. Der bisherige Lebensstandard kann damit schon lange nicht mehr abgedeckt werden. Zudem besteht für jüngere Versicherte seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten von 2001 im Falle einer Erwerbsminderung immer die Gefahr, dass sie auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden können, wenn die bisherige Tätigkeit/der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben grundsätzlich nur Versicherte, die vermindert erwerbsfähig sind und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) pflichtversichert waren und entsprechende Beiträge gezahlt haben.

Tritt der Versicherungsfall jedoch noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein, so kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch in folgenden Fällen mit einem Rentenanspruch gerechnet werden:

bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,

bei einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung,

innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung (nur bei voller Erwerbsminderung),

bei Gewahrsam nach Häftlingshilfegesetz.

Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich befristet geleistet und zwar für längstens drei Jahre.

Diese Zeitrenten werden frühestens vom siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung an gezahlt. Die Zeit bis dahin wird in der Regel durch Kranken- oder Arbeitslosengeld überbrückt.

Zeitrenten können wiederholt verlängert werden. Spätestens nach neun Jahren Befristung wird die Erwerbsminderungsrente auf Dauer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet und dann durch die Altersrente abgelöst. Eine Dauerrente gibt es auch dann, wenn der Arzt festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand voraussichtlich nicht mehr bessern wird. 

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