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Hinzuverdienst Berufsunfähigkeit

Hinzuverdienst Berufsunfähigkeit

Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, bei der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden, ist bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherung ein Hinzuverdienst - gleich welcher Höhe - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit grundsätzlich unschädlich:

Wenn der Kunde trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung weiterhin in seinem alten Beruf arbeitet, spricht das grundsätzlich zunächst zwar eher gegen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Ist die Berufsunfähigkeit aber letztlich medizinisch nachgewiesen, ist es dem Versicherten freigestellt, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben und damit Einkommen - egal, wie hoch - zu erzielen. Es handelt sich in diesem Fall um eine so genannte „Tätigkeit zu Lasten der eigenen Gesundheit", die dem Versicherten erlaubt ist. Einschränkungen hierfür kann es allenfalls auf Grund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) geben.

Erzielt hingegen der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf Einkommen aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit, liegt unter Umständen keine privaten Berufsunfähigkeit (mehr) vor.

Dies ergibt sich aber nicht aus der Tatsache oder der Höhe des „Hinzuverdienens", sondern daraus, dass der Versicherte nach den Versicherungsbedingungen ggf. auf die von ihm konkret ausgeübte neue Tätigkeit verwiesen werden kann.

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Hinzuverdienst Berufsunfähigkeit

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