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Hinzuverdienst
Berufsunfähigkeit
Im Gegensatz zur gesetzlichen
Erwerbsminderungsrente, bei der Hinzuverdienstgrenzen
berücksichtigt
werden, ist bei der privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherung ein
Hinzuverdienst - gleich welcher
Höhe - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
grundsätzlich unschädlich:
Wenn der Kunde trotz seiner gesundheitlichen
Einschränkung weiterhin in seinem alten Beruf arbeitet,
spricht das grundsätzlich zunächst zwar eher
gegen das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Ist die
Berufsunfähigkeit
aber letztlich medizinisch nachgewiesen, ist es dem
Versicherten freigestellt, seine
bisherige Tätigkeit weiter auszuüben und damit
Einkommen - egal, wie hoch - zu erzielen. Es handelt
sich in diesem Fall um eine so genannte „Tätigkeit
zu Lasten der eigenen Gesundheit", die dem Versicherten
erlaubt ist. Einschränkungen hierfür kann es
allenfalls auf Grund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht
(§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) geben.
Erzielt hingegen der Versicherte nach Eintritt der
Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf Einkommen
aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit, liegt
unter Umständen keine privaten
Berufsunfähigkeit (mehr) vor.
Dies ergibt sich aber nicht aus der Tatsache oder
der Höhe des „Hinzuverdienens", sondern daraus,
dass der Versicherte nach den
Versicherungsbedingungen ggf. auf die von ihm konkret ausgeübte
neue Tätigkeit verwiesen werden kann.
Hinzuverdienst
Berufsunfähigkeit
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