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Krankenversicherung
Berufsunfähigkeit
1. Regelung bei gesetzlich
Krankenversicherten
Bei der Berufsunfähigkeitsrente gibt es gerade in der Absicherung der private Krankenversicherung wichtige Punkte zu beachten. Bei gesetzlich krankenversicherten
Rentnern tragen der Rentner und der Rentenversicherungsträger den
Beitrag zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Der vom
Rentner zu tragende Beitragsanteil wird bei
Rentenauszahlung von der Rente abgezogen und vom
Versicherungsträger – zusammen mit seinem
Anteil – direkt an die Krankenversicherung des Rentners
überwiesen.
Maßgebend für die Beitragshöhe
ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner
versichert ist. Seit 01.04.2004 müssen Änderungen des
Beitragssatzes der Krankenversicherung zeitnäher,
und zwar nach drei Monaten, an den Rentner weitergegeben werden.
Treten zur Rente noch andere, der
Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie Arbeitseinkommen
aus selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus nicht
selbstständiger Arbeit hinzu, so ist für
alle zusätzlichen Einnahmen vom versicherungspflichtigen Rentner
der volle allgemeine Beitragssatz der
zuständigen Krankenkasse maßgebend. Hierzu zählt aber nicht die
private BU-Rente: für eine private BU-Rente
fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.
2. Regelung bei freiwillig
Krankenversicherten
Rentenbezieher, die freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf
Antrag zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Bis 31.03.2004 betrug der Zuschuss
die Hälfte des Betrags, der sich unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen
auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Seit
01.04.2004 beträgt der Zuschuss die Hälfte des Betrags, der sich
unter Berücksichtigung des allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkasse des Rentners auf den Zahlbetrag der
Rente ergibt.
Der Zuschuss ist begrenzt auf die
Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.
Maßgebend für die Beitragshöhe
ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner
versichert ist. Ändert die Krankenkasse den Beitragssatz, muss
diese Änderung sei 01.04.2004 ebenfalls
zeitnäher, und zwar nach drei Monaten, bei der Höhe des
Zuschusse berücksichtigt werden.
Für die private
Berufsunfähigkeitsrente muss der volle Kassensatz bezogen auf
die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden.
3. Regelung bei privat
Krankenversicherten
Rentenbezieher, die bei einem
Krankenversicherungsunternehmen privat versichert sind, erhalten auf
Antrag zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Der Zuschuss wird in Höhe des
halben Beitrags gezahlt, der sich unter Anwendung
des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente
ergibt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen. Der durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen wird jeweils zum 01.03.
eines Jahres durch das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung einheitlich für das
Bundesgebiet festgestellt und gilt vom 01.
Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Für die private
Berufsunfähigkeitsrente gilt, dass von
der Berufsunfähigkeitsrente keine Beiträge zur
Krankenversicherung abgeführt werden!
4. Für
berufsunfähige Rentner, die noch hinzuverdienen, gilt:
Beschäftigte Rentner sind
bei geringfügiger Beschäftigung (400 € Monatseinkommen, gilt
für alte und neue Bundesländer)
versicherungsfrei. Wird die Geringfügigkeitsgrenze
überschritten, sind Krankenversicherungsbeiträge
sowohl vom Arbeitsentgelt, als auch von der Rente usw. bis zur Beitragsbemessungsgrenze
zu zahlen.
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