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Krankenversicherung Berufsunfähigkeit

Krankenversicherung Berufsunfähigkeit

1. Regelung bei gesetzlich Krankenversicherten

Bei der Berufsunfähigkeitsrente gibt es gerade in der Absicherung der private Krankenversicherung wichtige Punkte zu beachten. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern tragen der Rentner und der Rentenversicherungsträger den Beitrag zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Der vom Rentner zu tragende Beitragsanteil wird bei Rentenauszahlung von der Rente abgezogen und vom Versicherungsträger – zusammen mit seinem Anteil – direkt an die Krankenversicherung des Rentners überwiesen.

Maßgebend für die Beitragshöhe ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist. Seit 01.04.2004 müssen Änderungen des Beitragssatzes der Krankenversicherung zeitnäher, und zwar nach drei Monaten, an den Rentner weitergegeben werden.

Treten zur Rente noch andere, der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit hinzu, so ist für alle zusätzlichen Einnahmen vom versicherungspflichtigen Rentner der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse maßgebend. Hierzu zählt aber nicht die private BU-Rente: für eine private BU-Rente fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.

2. Regelung bei freiwillig Krankenversicherten

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Bis 31.03.2004 betrug der Zuschuss die Hälfte des Betrags, der sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Seit 01.04.2004 beträgt der Zuschuss die Hälfte des Betrags, der sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse des Rentners auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 

Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.

Maßgebend für die Beitragshöhe ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist. Ändert die Krankenkasse den Beitragssatz, muss diese Änderung sei 01.04.2004 ebenfalls zeitnäher, und zwar nach drei Monaten, bei der Höhe des Zuschusse berücksichtigt werden.

Für die private Berufsunfähigkeitsrente muss der volle Kassensatz bezogen auf die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden.

3. Regelung bei privat Krankenversicherten

Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert sind, erhalten auf Antrag zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Der Zuschuss wird in Höhe des halben Beitrags gezahlt, der sich unter Anwendung

des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen wird jeweils zum 01.03. eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung einheitlich für das Bundesgebiet festgestellt und gilt vom 01. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Für die private Berufsunfähigkeitsrente gilt, dass von der Berufsunfähigkeitsrente keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden!

4. Für berufsunfähige Rentner, die noch hinzuverdienen, gilt:

Beschäftigte Rentner sind bei geringfügiger Beschäftigung (400 € Monatseinkommen, gilt für alte und neue Bundesländer) versicherungsfrei. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sind Krankenversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitsentgelt, als auch von der Rente usw. bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. 

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