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Schlussüberschussanteil
Berufsunfähigkeit
Die Versicherung bietet als
Überschussbeteiligung einen Schlussüberschussanteil zum Ablauf der
Versicherung. Bei vorzeitiger Beendigung werden reduzierte
Leistungen fällig.
Der Schlussüberschussanteil der
BUZV wird bei Versicherungen, die als Basisversorgung im Sinne des
Alterseinkünftegesetzes mit Förderung nach § 10 Absatz 1 Nr.
2b) in Verbindung mit § 22 Nr. 1 a)
aa) EStG in der Fassung ab 2005
angeboten werden, nicht ausgezahlt, sondern dem
Überschussguthaben bzw. Deckungskapital der
Hauptversicherung zugeschlagen und verrentet, bei Tod der
versicherten Person während der
Aufschubzeit wird bei diesen Verträgen – sofern sie nicht im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
abgeschlossen werden – kein Schlussüberschussanteil fällig.
Bezugsgröße für den
Schluss-Überschussanteil ist der jeweilige Jahresbeitrag der BUZV
für diejenigen Versicherungsjahre, in denen
keine Leistungen oder nur die Beitragsbefreiungsrente aus der BUZV
gewährt worden sind.
Bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung ist Bezugsgröße für den Schluss-Überschussanteil
der Bruttojahresbeitrag ohne Ratenzuschlag für jedes
Versicherungsjahr, in denen keine Leistung
gewährt worden ist.
Schlussüberschussanteil
Berufsunfähigkeit
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