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Steuern
Berufsunfähigkeit
Die Art der Besteuerung der
privaten Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall hängt von der
Wahl des Produktes bzw. dem Hauptvertrag ab:
Bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Berufsunfähigkeitsrente
mit dem Ertragsanteil versteuert.
Die Beiträge können dem
Grunde nach während der Beitragszahlungsdauer als sonstige
Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend
gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG)
Bei der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Kombination mit der
Rüruprente wird die Berufsunfähigkeitsrente nachgelagert
besteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils
der Rente hängt von dem Jahr ab, in dem erstmals eine BU-Rente
gezahlt wird.
Bei Rentenbeginnjahren ab 2040 ist
die Rente in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Beiträge können
zusammen mit dem Hauptvertrag während der Beitragszahlungsdauer als
Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
(§10 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 EStG)
Bei der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Kombination mit der
dritten Schicht wird die Berufsunfähigkeitsrente mit dem
Ertragsanteil versteuert.
Die Beiträge der BUZV
können als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend
gemacht werden.
Ein Schlussüberschussanteil oder
die einmalige Leistung aus der Überschussbeteiligung bei
verzinslicher oder fondsgebundener
Überschussbeteiligung ist unseres Erachtens steuerfrei. Hierzu
fehlt jedoch noch die ausdrückliche
Bestätigung der Finanzverwaltung.
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Berufsunfähigkeit
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