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Steuern Berufsunfähigkeit

Steuern Berufsunfähigkeit

Die Art der Besteuerung der privaten Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall hängt von der Wahl des Produktes bzw. dem Hauptvertrag ab:

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil versteuert.

Die Beiträge können dem Grunde nach während der Beitragszahlungsdauer als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG)

Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Kombination mit der Rüruprente wird die Berufsunfähigkeitsrente nachgelagert besteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente hängt von dem Jahr ab, in dem erstmals eine BU-Rente gezahlt wird. 

Bei Rentenbeginnjahren ab 2040 ist die Rente in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Beiträge können zusammen mit dem Hauptvertrag während der Beitragszahlungsdauer als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. (§10 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 EStG)

Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Kombination mit der dritten Schicht wird die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil versteuert.

Die Beiträge der BUZV können als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Ein Schlussüberschussanteil oder die einmalige Leistung aus der Überschussbeteiligung bei verzinslicher oder fondsgebundener Überschussbeteiligung ist unseres Erachtens steuerfrei. Hierzu fehlt jedoch noch die ausdrückliche Bestätigung der Finanzverwaltung. 

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