Umorganisation

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Umorganisation Berufsunfähigkeit

Umorganisation Berufsunfähigkeit

Eine Umorganisation kommt überwiegend bei selbstständig Tätigen in Betracht. Dabei wird geprüft, ob der Versicherte seinen Beruf noch zu mehr als 50% ausüben könnte, wenn er die Berufsausübung seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend so organisieren würde, dass er die ihm verbliebenen Fähigkeiten in stärkerem Maße einsetzt und damit die bestehenden Behinderungen ausgleicht.

So könnte ein Selbstständiger seinen Betrieb so umorganisieren, dass er nur noch im kaufmännischen Bereich tätig ist, während er die körperlichen Arbeiten durch Angestellte verrichten lässt.

Für eine Umorganisation gelten nach der einschlägigen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze:

Die Umorganisation muss dem Versicherten von der Sache her möglich sein, d.h. es dürfen nicht beispielsweise die räumlichen Voraussetzungen fehlen und Tätigkeitsfelder bieten, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und seinem Restleistungsvermögen entsprechen, also leidensgerecht sind, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen sind und seine bisherige Lebensstellung wahren können.

Eine Umorganisation muss zumutbar sein. Unzumutbar ist sie insbesondere dann, wenn sie nur zu einer Gelegenheitsbeschäftigung für die versicherte Person führt, sie mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist oder dafür ein erheblicher Kapitaleinsatz erforderlich ist.

Die Beweislast dafür, dass eine Umorganisation aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage kommt oder aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, liegt bei der versicherten Person.

Das allgemeine wirtschaftliche Risiko findet im Rahmen einer möglichen Umorganisation keine Berücksichtigung.

Regelmäßig zumutbar für eine betriebliche Umorganisation ist der Ersatz der mitarbeitenden Ehefrau des Betriebsinhabers durch ihn selbst.

Eine von der versicherten Person selbst - insbesondere durch Kapitaleinsatz - geschaffene Umorganisationsmöglichkeit darf ihr nicht entgegengehalten werden, soweit sie dem Versicherer gegenüber dazu nicht verpflichtet war.

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