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Umorganisation
Berufsunfähigkeit
Eine Umorganisation kommt
überwiegend bei selbstständig Tätigen in Betracht. Dabei wird
geprüft, ob der Versicherte seinen Beruf
noch zu mehr als 50% ausüben könnte, wenn er die Berufsausübung
seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
entsprechend so organisieren würde, dass er die ihm verbliebenen
Fähigkeiten in stärkerem Maße einsetzt und damit die
bestehenden Behinderungen ausgleicht.
So könnte ein Selbstständiger
seinen Betrieb so umorganisieren, dass er nur noch im
kaufmännischen Bereich tätig ist, während
er die körperlichen Arbeiten durch Angestellte verrichten lässt.
Für eine Umorganisation gelten
nach der einschlägigen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze:
Die Umorganisation muss dem
Versicherten von der Sache her möglich
sein, d.h. es dürfen nicht beispielsweise die räumlichen
Voraussetzungen fehlen und Tätigkeitsfelder
bieten, die seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten und seinem
Restleistungsvermögen entsprechen, also leidensgerecht sind, die
seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen sind und seine
bisherige Lebensstellung wahren können.
Eine Umorganisation muss
zumutbar sein. Unzumutbar ist sie insbesondere dann, wenn sie nur
zu einer Gelegenheitsbeschäftigung für die
versicherte Person führt, sie mit auf Dauer
ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist oder dafür
ein erheblicher Kapitaleinsatz erforderlich ist.
Die Beweislast dafür, dass
eine Umorganisation aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage kommt
oder aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, liegt
bei der versicherten Person.
Das allgemeine wirtschaftliche
Risiko findet im Rahmen einer möglichen Umorganisation keine
Berücksichtigung.
Regelmäßig zumutbar für eine
betriebliche Umorganisation ist der Ersatz der mitarbeitenden
Ehefrau des Betriebsinhabers durch ihn
selbst.
Eine von der versicherten Person
selbst - insbesondere durch Kapitaleinsatz - geschaffene
Umorganisationsmöglichkeit darf ihr nicht
entgegengehalten werden, soweit sie dem Versicherer gegenüber dazu
nicht verpflichtet war.
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