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Umschulung
Berufsunfähigkeit
Der Versicherte ist der
Versicherung gegenüber nach Anerkennung der Leistungspflicht
nicht zu einer Umschulung verpflichtet, auch
wenn er z.B. noch sehr jung ist und sein Gesundheitszustand eine Umschulung
zulassen würde.
Möchte die versicherte Person sich
trotzdem umschulen lassen, so werden die Leistungen während dieser
Umschulung weitergezahlt. Auch nach erfolgter Umschulung kann der
Versicherer nicht generell die Leistungen
einstellen (Urteil des BGH vom 03.11.1999, AZ. IV ZR 155/98). konkrete
Verweisung,
Verweisungsverzicht
Bei einer Anerkennung der
Leistungspflicht kann eine Umschulung allerdings Anlass für eine
Befristung der Leistungen sein, da in diesem
Fall die Berufsunfähigkeit voraussichtlich nicht von anhaltender
Die gesetzliche Rentenversicherung
hingegen kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation
veranlassen, dass die versicherte Person an
einer Umschulung teilnehmen muss!
Umschulung
Berufsunfähigkeit
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