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Verweisung Berufsunfähigkeit

Verweisung Berufsunfähigkeit

„abstrakte" Verweisung

Mit „abstrakt" ist eine Tätigkeit gemeint, die der Versicherte auf Grund seiner verbliebenen Fähigkeiten noch ausüben könnte, aber nicht konkret ausübt. Es kommen aber dabei nur Tätigkeiten in Frage, die er mit seiner Ausbildung und Erfahrung und gemäß seinem Restleistungsvermögen (gesundheitliches Überforderungsverbot) unter Wahrung der bisherigen Lebensstellung noch ausüben kann. 

Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte in dem Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeitsstelle findet und ob er nach seinem subjektiven Interesse diese Tätigkeit auch ausüben möchte. 

Verweisungsverzicht

Die abstrakte Verweisung war in den Altbedingungen im § 1 Abs. 1 geregelt „... ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung (kurzzeitig durch „Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht".

„konkrete" Verweisung

Unter „konkret" ist eine andere zumutbare Tätigkeit gemeint, die der Versicherte bereits tatsächlich ausübt. Die konkrete Verweisung kommt daher in der Regel erst bei einer Nachprüfung in Betracht, wenn z.B. ein junger Versicherter eine Umschulung abgeschlossen hat. 

Nach der geltenden Rechtslage dürfen die Versicherer den Kunden nicht zu einer Umschulung zwingen. Auch für den neuen konkret ausgeübten Beruf gelten die unten genannten Kriterien. So kann die Leistung nicht wegen der Ausübung des neuen Berufes abgelehnt werden, wenn der Versicherte nach einer Umschulung z.B. nur 60% seines vorherigen Einkommens im Umschulungsberuf verdient!

Die konkrete Verweisung ist in § 1 Abs. 4a der Bedingungen geregelt.

Ob abstrakte oder konkrete Verweisung - eine Tätigkeit ist für den Versicherten nur zumutbar, wenn:

sie von der erforderlichen Ausbildung sowie den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten her mit der vor Eintritt der BU zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist, d.h., den Versicherten nicht unter- oder überfordert, sie die Lebensstellung des Versicherten wahrt:

das mit ihr erzielbare Einkommen im Regelfall nicht mehr als 25% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt (höhere Einkommenseinbußen sind nicht generell unzumutbar, aber auf Ausnahmefälle beschränkt) und sie eine vergleichbare soziale Wertschätzung hat; so ist beispielsweise das Ansehen eines Arztes in der Öffentlichkeit größer als das eines Arbeiters; und sie der Versicherte gesundheitlich (gemäß seinem Restleistungsvermögen) zu mehr als 50% ausüben

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