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Verweisung
Berufsunfähigkeit
„abstrakte"
Verweisung
Mit „abstrakt" ist eine
Tätigkeit gemeint, die der Versicherte auf Grund seiner
verbliebenen Fähigkeiten noch ausüben
könnte, aber nicht konkret ausübt. Es kommen aber dabei nur
Tätigkeiten in Frage, die er mit seiner
Ausbildung und Erfahrung und gemäß seinem Restleistungsvermögen
(gesundheitliches Überforderungsverbot)
unter Wahrung der bisherigen Lebensstellung noch ausüben kann.
Dabei ist es unerheblich, ob der
Versicherte in dem Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeitsstelle
findet und ob er nach seinem subjektiven Interesse diese
Tätigkeit auch ausüben möchte.
Verweisungsverzicht
Die abstrakte Verweisung war in den
Altbedingungen im § 1 Abs. 1 geregelt „... ihren Beruf oder
eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf
Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung (kurzzeitig durch „Kenntnisse
und Fähigkeiten" ersetzt) ausgeübt werden kann und ihrer
bisherigen Lebensstellung entspricht".
„konkrete" Verweisung
Unter „konkret" ist eine
andere zumutbare Tätigkeit gemeint, die der Versicherte bereits
tatsächlich ausübt. Die konkrete
Verweisung kommt daher in der Regel erst bei einer Nachprüfung
in Betracht, wenn
z.B. ein junger Versicherter eine Umschulung abgeschlossen
hat.
Nach der geltenden Rechtslage
dürfen die Versicherer den Kunden nicht zu einer Umschulung
zwingen. Auch für den
neuen konkret ausgeübten Beruf gelten die unten genannten
Kriterien. So kann die Leistung nicht wegen
der Ausübung des neuen Berufes abgelehnt werden, wenn der
Versicherte nach einer Umschulung z.B. nur
60% seines vorherigen Einkommens im Umschulungsberuf verdient!
Die konkrete Verweisung ist in § 1
Abs. 4a der Bedingungen geregelt.
Ob abstrakte oder konkrete
Verweisung - eine Tätigkeit ist für den Versicherten nur
zumutbar, wenn:
sie von der erforderlichen
Ausbildung sowie den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten her
mit der vor Eintritt der BU zuletzt
ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist, d.h., den Versicherten
nicht unter- oder überfordert, sie
die Lebensstellung des Versicherten wahrt:
das mit ihr erzielbare Einkommen im
Regelfall nicht mehr als 25% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten
Beruf liegt (höhere Einkommenseinbußen sind nicht generell
unzumutbar, aber auf Ausnahmefälle
beschränkt) und sie eine vergleichbare
soziale Wertschätzung hat; so ist beispielsweise das Ansehen
eines Arztes in der Öffentlichkeit größer
als das eines Arbeiters; und sie der
Versicherte gesundheitlich (gemäß seinem Restleistungsvermögen)
zu mehr als 50% ausüben
Verweisung
Berufsunfähigkeit
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