Durch eine Abschreibung wird der bestehende Wertansatz eines Vermögensgegenstandes vermindert. Damit wird zum einen der Wertverlust, den Maschinen durch Abnutzung oder Veralten erleiden, berücksichtigt. Zum anderen wird die Gewinnentwicklung des Unternehmens verstetigt, da bei Beschaffungen der Aufwand nicht in voller Höhe in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht, sondern auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des beschafften Wirtschaftsgutes periodengerecht verteilt wird.
Das abnutzbare Sachanlagevermögen wird einer planmäßigen Abschreibung unterzogen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten periodengerecht auf die Nutzungsdauer verteilt werden (§253 Absatz 2 Satz 1 HGB). Bei den übrigen Bestandteilen des Anlagevermögens erfolgen lediglich außerplanmäßige Abschreibungen, wenn Wertminderungen durch nicht vorhersehbare Ereignisse eingetreten sind (§253 Absatz 2 Satz 3 HGB). Auch bei Forderungen erfolgt eine Abschreibung, wenn diese z.B. wegen Konkurs des Schuldners ganz oder teilweise uneinbringlich sind.
Die Wertminderung des abnutzbaren Sachanlagevermögens, die im Rahmen der planmäßigen Abschreibung berücksichtigt wird, kann auf technische Ursachen (durch natürlichen Verschleiß [wie z.B. Rost] oder durch Abnutzung) oder auf ökonomische Ursachen (z. B. aufgrund des technischen Fortschritts oder durch Preisverfall) zurückgeführt werden.
Die Höhe der Abschreibung für ein Wirtschaftsgut wird durch die aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelte .bschreibungssumme, die geschätzte Nutzungsdauer und das gewählte Abschreibungsverfahren festgelegt. Grundsätzlich lassen sich zeit- und leistungsabhängige Abschreibungsverfahren unterscheiden.
• Degressive Abschreibung: Der Abschreibungsbetrag nimmt von Periode zu Periode ab. Diese Abschreibungsmethode wird angewandt, wenn der Wertverlust am Anfang der Nutzung wesentlich höher ist als in späteren Perioden. Dies ist bei den meisten technischen Geräten, Anlagen und Maschinen der Fall. Typisches Beispiel ist der Wertverlust bei neuen Kraftfahrzeugen.
• Progressive Abschreibung: Bei der progressiven Abschreibung nehmen die Abschreibungsbeträge von Periode zu Periode zu. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht und in den meisten Fällen auch zum tatsächlichen Wertverlust. Die progressiven Verfahren sind steuerrechtlich nicht zulässig.
Bei der leistungsabhängigen Abschreibung variieren die Abschreibungsbeträge je nach der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme. Dazu wird zunächst ermittelt, welcher Abschreibungsbetrag auf eine Leistungseinheit (beispielsweise Kilometer, Betriebsstunde) entfällt. Anschließend kann aus der tatsächlichen Leistung der Abschreibungsbetrag für eine Periode errechnet werden.
Bei der Auswahl des Abschreibungsverfahrens soll eine möglichst realitätskonforme Abbildung des tatsächlichen Wertverlustes angestrebt werden. So wird die lineare Abschreibung ausgewählt werden, wenn die Verringerung des Nutzungspotentials maßgeblich durch den Zeitablauf bestimmt ist, während die leistungsabhängige Abschreibung dann zur Anwendung kommt, wenn die Wertminderung durch die Nutzung maßgeblich beeinflusst wird.


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