Nach § 242 HGB hat ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, die Buchführung abzuschließen, zu kontrollieren und zu dokumentieren, Information und Rechenschaftslegung für Unternehmensangehörige, aber auch für außenstehende Dritte (Gesellschafter, Aktionäre, Aufsichtsrat, Abschlussprüfer, die Finanzverwaltung) zu geben, sowie den Erfolg zu ermitteln.
Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (kurz: GuV) zusammen. Bei Kapitalgesellschaften kommt nach §264 HGB als zusätzlicher Bestandteil ein Anhang hinzu, in dem Bilanz und GuV erläutert werden. Ferner ist der Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften durch einen Lagebericht zu ergänzen. Im Lagebericht sind Geschäftsverlauf, wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die Forschung- und Entwicklungsaktivitäten des Unternehmens darzustellen. Ferner soll im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden.
Die Aufstellung einer Bilanz unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen wird als „Bilanzierung” bezeichnet. Die meisten für deutsche Unternehmen maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Handelsgesetzbuch (§§238ff. HGB). Daneben existieren „Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung”, die aus den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung” und gesetzlichen Vorschriften abgeleitet sind. Demnach müssen Bilanzen klar und übersichtlich aufgebaut sowie vollständig sein. Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, eine Berücksichtigung von Wertsteigerungen ist unzulässig. Bei der Bewertung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen muss davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen fortgeführt („going concern”) wird. Außerdem sind alle Wertansätze nach dem Vorsichtsprinzip festzulegen: Vermögen und Gewinne sind eher zu niedrig, Schulden eher zu hoch anzusetzen. Einmal gewählte Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden („Bilanzkontinuität”). Durch den Jahresabschluss soll ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage” des Unternehmens vermittelt werden („True and Fair View”).
Die Aufstellung einer Bilanz vollzieht sich in zwei Schritten: Zunächst ist zu klären, was bilanziert werden muss, anschließend ist der Wert der zu bilanzierenden Positionen zu bestimmen. Je nachdem, ob eine Position auf der Aktiv- oder der Passivseite der Bilanz eingestellt wird, spricht man von Aktivierung oder Passivierung.
Bei Vermögensgegenständen (Aktiva), die entgeltlich erworben wurden, sind die Anschaffungskosten anzusetzen. Bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen werden die Herstellungskosten angesetzt, deren Bestandteile sich gemäß § 255 Absatz 2 HGB ergeben. Daneben sind ber-der Bilanzierung von Vermögensgegenständen zum einen Abschreibungen und zum anderen niedrigere Börsen- oder Marktpreise zu berücksichtigen.
Für das gezeichnete Kapital auf der Passivseite der Bilanz ist der Nennbetrag anzusetzen (§283 HGB), für Verbindlichkeiten der Rückzahlungsbetrag (§253 Absatz 1 HGB). Für Rückstellungen muss der notwendige Betrag abgeschätzt und in die Bilanz eingestellt werden. Bei Rentenverpflichtungen, die in vielen Unternehmen eine größere Bilanzposition bilden, wird der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Barwert angesetzt.
Eine Besonderheit besteht bei rechtlich selbständigen Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen, dem so genannten „Mutterunternehmen”, wirtschaftlich dominiert werden. Diese Unternehmen bilden einen Konzern. Da infolge der wirtschaftlichen Abhängigkeit die Aussagekraft der Einzelabschlüsse der beteiligten Unternehmen sehr begrenzt ist, hat das Mutterunternehmen für den Verbund zusätzlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei wird von der Fiktion ausgegangen, dass das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bilden (Einheitstheorie). Der Konzernabschluss entspricht also dem Jahresabschluss eines fiktiven „Großunternehmens”, das alle Teilunternehmen umfassen würde. Auf Besonderheiten des Konzernabschlusses wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen .
Zur Erhaltung des Unternehmenskapitals, zur Steigerung der Gewinn- und Dividendenentwicklung, zur Minimierung der Steuerlast, aber auch zur Verbesserung des Ansehens des Unternehmens in der öffentlichen Meinung kann durch die Ausnutzung gesetzlich zulässiger Wahlrechte der Jahresabschluss bewusst gestaltet werden. Diese Gestaltung wird als Bilanzpolitik bezeichnet. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind bei Personengesellschaften durch großzügigere Ansatz- und Bewertungsvorschriften umfangreicher als bei Kapitalgesellschaften.


Benutzer, die diese Seite fanden, suchten auch nach:

  • Die Bilanzierung von Goldanlagen
  • hgb gold bilanzposition
  • geldanlage bilanzposition
  • jahresabschluss und bilanzierung
  • auto

Ähnliche Artikel

  • Informationsquellen
  • Inventur und Inventar eines Unternehmens

    Comments

    1 Comment so far

    1. blogring.org on Dezember 20, 2008 04:04

      Blogring für passivierung…

      Verwandte Blog-Einträge…

    Name (erforderlich)

    Email (erforderlich)

    Webseite

    Speak your mind