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Einkommensteuer Rentenversicherung
April 4, 2007 | Leave a Comment
Die nachstehenden Angaben über die Steuerregelungen gelten insoweit, als das deutsche Steuerrecht Anwendung findet. Letzteres setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben. Sie entsprechen dem Stand März 2005 der Steuergesetzgebung.
Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen oder Versicherungsleistungen dürfen dem Kunden außer dem zuständigen Finanzamt nur die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Personen (insbesondere Steuerberater) erteilen.Lebensversicherer und ihre Vermittler sind nicht befugt, den Kunden steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit steuerlicher Informationen, sowie für Angaben vonVermittlern zu steuerlichen Fragen übernimmt die Versicherung keine Haftung.
Die weiteren Ausführungen sind folgendermaßen unterteilt:
I) Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
II) Steuerliche Behandlung der Altervorsorgeprodukte:
Produkte der 1. Schicht gemäß AltEinkG
• Steuerregelung in der Beitragsphase
• Steuerregelung in der Leistungsphase
• Steuerliche Behandlung von Leistungen im Todes- oder Berufsunfähigkeitsfall
• Auszahlungszeitpunkt und Kapitalauszahlung
Produkte der 2. Schicht gemäß AltEinkG
• Steuerregelung in der Beitragsphase
• Steuerregelung in der Leistungsphase
• Steuerliche Behandlung von Leistungen im Todes- oder Berufsunfähigkeitsfall
• Auszahlungszeitpunkt und Kapitalauszahlung
Produkte der 3. Schicht gemäß AltEinkG
• Steuerregelung in der Beitragsphase
• Steuerregelung in der Leistungsphase
• Steuerliche Behandlung von Leistungen im Todes- oder Berufsunfähigkeitsfall
• Auszahlungszeitpunkt und Kapitalauszahlung
III) Steuerliche Behandlung der Risiko-, Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeits-
versicherung: • Sonstige Vorsorgeaufwendungen
• Steuerregelung in der Beitragsphase
• Steuerregelung in der Leistungsphase
I) Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG):
Im Sommer 2004 ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft getreten, am 01.01.2005 wirksam geworden. Durch das AltEinkG wurde die Rentenbesteuerung auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Der Gesetzgeber folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 06.03.2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärte.
Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung um 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Die Inhalte des AltEinkG können in drei Bereiche unterteilt werden: Die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen,die Verfahrensvereinfachungen zur Riester-Rente und die Änderungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Für Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezüge von Rentnern werden nach und nach – Neurentnerjahrgang für Neurentnerjahrgang – in höherem Maße steuerpflichtig als bisher. Dafür werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge investierten Einkommensteile mehr und mehr von der Einkommensteuer freigestellt. Gleichzeitig ordnet das AltEinkG jedes Altersvorsorge- bzw. Kapitalanlageprodukt einer so genannten Schicht zu. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Schichten ist unterschiedlich:
1. Schicht – Basisversorgung
Hierzu gehören Renten aus
• der gesetzlichen Rentenversicherung
• den berufsständischen Versorgungswerken
• den landwirtschaftlichen Alterskassen
• der privaten Rürup-Rente (neue private Rentenversicherung)
Steuerliche Behandlung:
• Beiträge können grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
• Leistungen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert.
2. Schicht – Zusatzversorgung
Hierzu gehören Renten aus
• der privaten Riester-Rente
• der betrieblichen Altersversorgung
Steuerliche Behandlung:
• Beiträge sind steuerfrei oder werden durch Zulagen direkt gefördert (Arbeitnehmer,
Privatkunden).
• Beiträge sind Betriebsausgaben (Arbeitgeber).
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