Einkommensteuer
Rentenleistungen aus Versicherungen der 3. Schicht unterliegen als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer (§ 22 EStG). Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom vollendeten Lebensjahr der versicherten Person bei (Teil-) Rentenbeginn (Rentenbeginnalter) ab. Die jeweilige Höhe entnehmen Sie bitte dem Eintrag 􀃖 Einkommensteuer.
Bei den Tarifen, bei denen eine Mindestlaufzeit der Leibrente vorgesehen ist, darf diese die voraussichtliche Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn nicht übersteigen.
Andernfalls sind die Leibrenten als Zeitrenten anzusehen. Hier erfolgt die Besteuerung der in den jeweiligen wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der einzelnen (Renten-)Zahlung und den anteilig auf diese (Renten-)Zahlung berechneten Beiträgen. D.h., der steuerpflichtige Ertrag jeder einzelnen Rentenzahlung ist wie bei einer Teilauszahlung aus einer Versicherung der 3. Schicht zu bestimmen.

Werden mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Mindestlaufzeit weitergezahlt, unterliegen die Renten der Mindestlaufzeit weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer.
Mit dem Ertragsanteil werden nur die Zinsen aus den laufenden Renten erfasst; in den Renten enthaltene Zinsen, die während der Zeit bis zum Beginn der Rentenzahlung erzielt wurden,bleiben steuerfrei.
Ertragsanteilbesteuerung zeitlich befristeter Leibrenten
Zeitlich begrenzte Renten aus Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherungen sind als abgekürzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55 Einkommensteuer-Furchführungsverordnung (EStDV) zu versteuern. Unter Einkommensteuer sind für einige mögliche Laufzeiten der Berufsunfähigkeitsrente die zugehörigen Ertragsanteile beispielhaft angegeben.
Ertragsanteilbesteuerung bei Rentenversicherungen auf zwei Leben Hängt die Dauer der Rente von der Lebenszeit zweier Personen ab und erlischt das Rentenrecht mit dem Tode des zuletzt Sterbenden, bemisst sich die Höhe des Ertragsanteils nach dem Lebensjahr der jüngeren Person bei Rentenbeginn (§ 55 Abs. 1 Nr.  EStDV).
Im Standardfall wird ein Rentenübergang auf 75 % der ursprünglichen Rente bei Tod der zuerst sterbenden versicherten Person (unter Einhaltung der Mindestlaufzeit der Rente) vereinbart. Dieser Anteil gilt als Grundbetrag der Rente. Für den Grundbetrag der Rente richtet sich der Ertragsanteil nach dem Rentenbeginnalter der jüngeren versicherten Person. Für den Teil der Rente, welcher den Grundbetrag übersteigt, ist hingegen das Rentenbeginnalter der älteren versicherten Person maßgebend.


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