Wie bisher auch wird sich die Zusammensetzung der von der Versicherung geführten Anlagestöcke auch in Zukunft ändern bzw. erweitern. Die homogene Besteuerungsstruktur der neuen Rentenversicherungen aus der 1. bzw. 3. Schicht ermöglicht seit Anfang 2005 zudem, dass Investmentfonds, für die bei uns Anlagestöcke geführt werden, die aber bei
Vertragsabschluss noch nicht zur Verfügung standen, grundsätzlich in das Anlagesplitting oder den Fondswechsel einer bestehenden Rüruprente bzw. einer fondsgebundenen Rentenversicherung einbezogen werden können. Sollte die Versicherung ihre Fondspalette in Zukunft erweitern, können auch die „neuen“ Fonds in bestehende Rentenversicherungen integriert werden. Hierzu ist ggf. eine besondere Vereinbarung mit der Versicherung zu schließen


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