Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kann der Kunde zwischen der konventionellen Rentenzahlung und u. U. auch einer fondsgebundenen Rentenzahlung auswählen. Die Einschränkung „unter Umständen“ ist notwendig, weil die „Garantiefonds-Rente“ an das permanente Angebot von Teilfonds des DWS FlexPensions gekoppelt ist. Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben sein, entfällt laut AVB diese Option zu Rentenbeginn ersatzlos. Hintergrund ist, dass die Versicherung als Lebensversicherer keine Fonds auflegen und verwalten darf. Dies sollte zum Entschluss der Rentenzahlung besonders wichtig sein.


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