Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Vermögenssorge. Diese beinhaltet grundsätzlich die Verwaltung des gesamten dem Kind zustehenden Vermögens. Außer dass die Eltern bei der Vermögensverwaltung gemäß den §§ 1664 Abs. 1; 277 BGB nicht grob fahrlässig handeln dürfen, sind sie dazu verpflichtet, das Vermögen des Kindes
ebenso sorgfältig zu verwalten, wie ihr eigenes Vermögen. Daneben sind die Eltern bei der Vermögenssorge nur nach § 1642 BGB zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Konkretere Vorgaben macht das Gesetz nicht.
Wenn das Kind ein größeres Vermögen (Grenze € 15.000) erwirbt, haben die Eltern nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis anzulegen und es dem Familiengericht einzureichen.
Nach § 1641 S. 1 BGB sind den Eltern Schenkungen aus dem Kindesvermögen verboten. Die nach § 1641 S. 2 BGB hiervon ausgenommenen Gelegenheitsgeschenke sind die Krawatte zu Opas Geburtstag und ähnliches. Größere Beträge kommen in der Regel nicht in Betracht. § 1643 BGB schreibt außerdem vor, dass die Eltern bestimmte Geschäfte nur mit Genehmigung des Familiengerichts vornehmen können. Ohne diese Genehmigung sind sie schwebend unwirksam und werden bei Verweigerung der Genehmigung nichtig (§ 1643 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 1828 bis 1831 BGB). Darunter fallen beispielsweise:
- Immobiliengeschäfte (§§ 1643 Abs. 1; 1821 BGB),
- Geschäfte über das Vermögen im Ganzen oder einen Erb- oder Pflichtteil (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 1 BGB),
- der Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 3 BGB),
- Verträge, die das Kind über einen längeren Zeitraum an eine regelmäßige Leistungspflicht binden als bis zu seinem 19. Geburtstag (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 5 BGB),
- jede Kreditaufnahme (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 8 BGB), beispielsweise auch Kontoüberziehungen,
- die Ausstellung eines Schecks, eines Wechsels, oder einer Schuldverschreibung (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 9 BGB),
- eine Bürgschaft oder Schuldübernahme (§§ 1643 Abs. 1; 1822 Nr. 10).


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