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Pensionsfonds

Nach der Definition in § 112 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist der Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Rechtsform kann eine Aktiengesellschaft oder ein Pensionsfondsverein sein. Der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und nicht der Aufsicht nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.

 

 

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Grundlagen Pensionsfonds

Die Leistungen des Pensionsfonds können bei diesem Durchführungsweg nur in Form lebenslanger Renten ausgezahlt werden. Pensionsfonds unterliegen im Verhältnis zu Pensionskassen und Lebensversicherungen liberaleren Anlagevorschriften. 

Die Anlagegrundsätze sind in § 115 VAG geregelt. Dabei soll das Kapital so angelegt werden, dass „eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen erreicht wird“. Bei Pensionskassen und Direktversicherungen ist eine Aktienanlage nur bis 35 % zugelassen. Für Pensionsfonds gilt diese Beschränkung nicht.

 Steuer Pensionsfonds

Wie bei der Pensionskasse zählen die Ausgaben, die der Arbeitgeber an die Kasse leistet, grundsätzlich zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen, die zu versteuern sind. Folgende Steuervorteile kann der Arbeitnehmer nutzen:

Wie bei der Pensionskasse erfolgt eine Steuerbefreiung über den § 3 Nr. 63 EStG in Höhe bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung; Riester-Förderung nach § 10 a EStG möglich. Bis zu 4 % der BBG sind Beiträge, die aus der Entgeldumwandlung stammen, bis zum 31.12.2008 sozialversicherungsfrei.

 

 

Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen:

Genau wie Leistungen aus der Pensionskasse werden die Leistungen voll besteuert, wenn und soweit der Arbeitnehmer die § 10 a-Förderung oder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen hat.

Vor- und Nachteile Pensionsfonds

Vorteile:

Bessere Renditemöglichkeiten durch liberalere Anlagevorschriften; Riester-Förderung nach § 10 a möglich, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der BBG.

 

Nachteile:

Nur Rentenzahlung möglich, keine Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 b EStG möglich.

© 2002-2005 www.yanyoo.de Es gelten unsere AGB.

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 Vermögensberatung Starnberg


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