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Grundlagen
Pensionszusage
Die Pensionszusage
muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch
Kapitalleistungen vorsehen.
Dem Arbeitgeber
obliegt die Finanzierung der Versorgungsleistungen, die in der
Regel während der Anwartschaftszeit über Pensionsrückstellungen
erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen.
Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum
Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung
verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.
Steuer
Pensionszusage
Unverfallbare
Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Direktzusage
sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den
Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber besteht
generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen müssen
bei Erteilung einer Versorgungszusage (frühestens ab dem
vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden. Zuführungen
zu Pensionsrückstellungen und Versorgungszahlungen sind
Aufwendungen und Rückstellungsauflösungen Erträge.
Die
Finanzierungsaufwendungen beim Arbeitnehmer im Fall einer
Gehaltsumwandlung werden nicht besteuert. Erst in der
Leistungsphase unterliegen die Rentenzahlungen unter Beachtung des
Versorgungsfreibetrages (40% der Leistung, maximal 3.072 EUR) der
vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
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