Kündigung PKV

 Start I KontaktImpressum I AGB I Partner I Sitemap


Angebote
Private Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Engl. Lebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage
 
 

 

Kündigung PKV

Kündigung Private Krankenversicherung

Der Versicherungsnehmer verfügt über ein ordentliches Kündigungsrecht. Er kann seine private Krankenversicherung, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 175h Abs. 1 VVG).

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht in folgenden Fällen:

Rückkehr in die GKV durch Eintritt der Versicherungspflicht 

Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht eingetreten ist, kündigen. Danach kann er jeweils monatlich mit Wirkung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist (§ 178h Abs. 2 VVG).

Beitragsanpassung

Werden die Beiträge zur Krankenversicherung erhöht oder die Leistungen vermindert, kann die betroffene versicherte Person innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung kündigen, mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpassung wirksam wird. Bei der Beitragserhöhung kann die Kündigung auch noch bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens erfolgen, auch wenn dies mehr als ein Monat seit Mitteilung ist (§ 178h Abs. 4 VVG; § 13, 5 MB/KK).

Der Versicherer hat grundsätzlich kein ordentliches Kündigungsrecht in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und der Pflegekrankenversicherung, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Weiterhin ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.

Ausnahme: Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen (§ 178i Abs. 1 VVG).

Ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Seiten des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt der Versicherungspflicht zu erfüllende "Obliegenheit" schuldhaft verletzt hat (§ 6 VVG), z.B. durch Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Verschweigen einer Erkrankung oder bei Zahlungsverzug wegen Nichtzahlung der Folgeprämie. Die Kündigung muß dann innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.

Kündigung Private Krankenversicherung

Zurück zur Übersicht Private Krankenversicherung

© 2002-2005 www.yanyoo.de Es gelten unsere AGB.

Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.

 Geldanlage Starnberg


Informationen
Privat Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Engl. Lebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage