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Kündigung
Private Krankenversicherung
Der
Versicherungsnehmer verfügt über ein
ordentliches Kündigungsrecht. Er kann seine
private Krankenversicherung, vorbehaltlich einer
vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres mit
einer Frist von drei Monaten
kündigen (§ 175h Abs. 1 VVG).
Darüber hinaus hat
der Versicherungsnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht in
folgenden Fällen:
Rückkehr in die
GKV durch Eintritt der Versicherungspflicht
Der
Versicherungsnehmer kann die Versicherung innerhalb
von zwei Monaten nach Eintritt
der Versicherungspflicht rückwirkend
zum Zeitpunkt, zu dem die
Versicherungspflicht eingetreten ist, kündigen.
Danach kann er jeweils monatlich mit
Wirkung zum Ende des Monats kündigen,
in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist (§
178h Abs. 2 VVG).
Beitragsanpassung
Werden die Beiträge
zur Krankenversicherung erhöht
oder die Leistungen vermindert,
kann die betroffene versicherte Person innerhalb eines Monats nach
Zugang der entsprechenden Mitteilung kündigen,
mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Anpassung wirksam wird.
Bei der Beitragserhöhung kann
die Kündigung auch noch bis zu dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens erfolgen,
auch wenn dies mehr als ein Monat
seit Mitteilung ist (§ 178h Abs.
4 VVG; § 13, 5 MB/KK).
Der Versicherer hat
grundsätzlich kein ordentliches Kündigungsrecht in der
Krankheitskosten-, Krankentagegeld-
und der Pflegekrankenversicherung,
wenn die Versicherung ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Kranken- oder
Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann. Weiterhin ist eine
ordentliche Kündigung ausgeschlossen für
eine Krankenhaustagegeldversicherung, die
neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
Ausnahme: Eine
Krankentagegeldversicherung, für
die kein gesetzlicher Anspruch auf
einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht,
kann der Versicherer in den
ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres kündigen (§
178i Abs. 1 VVG).
Ein außerordentliches
Kündigungsrecht auf Seiten des
Versicherers besteht, wenn der
Versicherungsnehmer eine vor Eintritt der
Versicherungspflicht zu erfüllende "Obliegenheit"
schuldhaft verletzt hat (§ 6
VVG), z.B. durch Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
bei Verschweigen einer
Erkrankung oder bei Zahlungsverzug
wegen Nichtzahlung der Folgeprämie.
Die Kündigung muß dann innerhalb
eines Monats nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung
ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist erfolgen.
Kündigung Private
Krankenversicherung
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