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Mutterschaftsgeld
Private Krankenversicherung
Alle Frauen, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen,
genießen während der Schwangerschaft und
nach der Geburt einen besonderen Schutz.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
schützt die Mutter vor Kündigung und
in den meisten Fällen auch vor vorübergehender
Minderung des Einkommens.
Es schützt darüber
hinaus die Gesundheit von
Mutter und Kind vor Gefahren am
Arbeitsplatz.
Die Mutterschutzfrist
beginnt grundsätzlich sechs
Wochen vor dem berechneten Geburtstermin
und endet regulär acht Wochen
– bei medizinischen Früh- und Mehrlingsgeburten
zwölf Wochen – nach der
Entbindung (§§ 3, 6 MuSchG). Kommt das
Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur
Welt, so verlängert sich die Mutterschutzfrist nach
der Entbindung zusätzlich um
die Tage, die vor der Entbindung nicht
in Anspruch genommen werden konnten.
Während der
Mutterschutzfristen vor und nach
der Entbindung und für den Entbindungstag sind
gesetzlich versicherte Frauen,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in
der Regel durch das Mutterschaftsgeld der
gesetzlichen Krankenversicherung und
einen Zuschuß, den der Arbeitgeber zu
tragen hat, finanziell abgesichert.
Das Mutterschaftsgeld
beträgt höchstens 13 Euro je
Kalendertag, abhängig vom Arbeitsentgelt
der letzten drei Monate. Übersteigt
der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn
den Betrag von 13 Euro, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz
als Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu
zahlen.
Frauen, die nicht
selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
sind (privat krankenversicherte
oder familienversicherte Frauen),
erhalten Mutterschaftsgeld in
Höhe von insgesamt höchstens
210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird
diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt
gezahlt. Der Arbeitgeber hat
auch diesen Arbeitnehmerinnen den
Unterschiedsbetrag zwischen 13
Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn
zu zahlen.
Selbständige Frauen,
die bei einer gesetzlichen Krankenkasse
mit Anspruch auf Krankengeld
versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld
in Höhe des Krankengeldes. Selbständige
Frauen, die privat krankenversichert
sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Frauen, die in der
gesetzlichen Krankenkasse versichert
sind, aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld
haben, weil sie nicht
erwerbstätig sind (z.B. Hausfrauen), erhalten
seit 1.1.2004 kein Entbindungsgeld mehr.
Mutterschaftsgeld
Private
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