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Mutterschaftsgeld PKV

Mutterschaftsgeld Private Krankenversicherung

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Mutter vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens.

Es schützt darüber hinaus die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen – bei medizinischen Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen – nach der Entbindung (§§ 3, 6 MuSchG). Kommt das Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt, so verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag sind gesetzlich versicherte Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in der Regel durch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung und einen Zuschuß, den der Arbeitgeber zu tragen hat, finanziell abgesichert.

Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro je Kalendertag, abhängig vom Arbeitsentgelt der letzten drei Monate. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (privat krankenversicherte oder familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Der Arbeitgeber hat auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn zu zahlen.

Selbständige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Selbständige Frauen, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, weil sie nicht erwerbstätig sind (z.B. Hausfrauen), erhalten seit 1.1.2004 kein Entbindungsgeld mehr.

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