Ruhensvereinbarung

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Ruhensvereinbarung PKV

Ruhensvereinbarung Private Krankenversicherung

Das PKV-Unternehmen kann mit dem Versicherungsnehmer das Ruhen der beiderseitigen Rechte aus dem Versicherungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren.

Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer ist vorübergehend arbeitslos oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage außerstande, seinen Beitragsverpflichtungen nachzukommen. Bei Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit kann der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Überbrückungsvereinbarung für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten treffen. Bei einer wirtschaftlichen Notlage kann ein beitragsfreies Ruhen bis zur Dauer von sechs Monaten vereinbart werden.

Eine Ruhensvereinbarung ist im Unterschied zur Anwartschaftsversicherung beitragsfrei. Der Versicherer ist leistungsfrei für alle Versicherungsfälle, soweit sie in die Ruhenszeit fallen. Mit dem Ablauf der Ruhenszeit treten die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen wieder in Kraft.

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