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Ruhensvereinbarung
Private Krankenversicherung
Das PKV-Unternehmen
kann mit dem Versicherungsnehmer das
Ruhen der beiderseitigen Rechte
aus dem Versicherungsvertrag für
einen bestimmten Zeitraum vereinbaren.
Voraussetzung: Der
Versicherungsnehmer ist
vorübergehend arbeitslos oder aufgrund einer
wirtschaftlichen Notlage außerstande,
seinen Beitragsverpflichtungen nachzukommen.
Bei Versicherungspflicht aufgrund
Arbeitslosigkeit kann der Versicherer
mit dem Versicherungsnehmer eine
Überbrückungsvereinbarung für einen
Zeitraum von bis zu 36 Monaten treffen.
Bei einer wirtschaftlichen Notlage kann
ein beitragsfreies Ruhen bis zur Dauer
von sechs Monaten vereinbart werden.
Eine Ruhensvereinbarung
ist im Unterschied zur
Anwartschaftsversicherung beitragsfrei.
Der Versicherer ist leistungsfrei für
alle Versicherungsfälle, soweit sie in
die Ruhenszeit fallen. Mit dem Ablauf der
Ruhenszeit treten die beiderseitigen Rechte
und Pflichten nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Vereinbarungen wieder in
Kraft.
Ruhensvereinbarung Private
Krankenversicherung
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