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Versicherungsfreiheit PKV

Versicherungsfreiheit Private Krankenversicherung

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die  Versicherungspflichtgrenze übersteigt ( "Einkommensberechnung zur JAE"), sind von der Versicherungspflicht befreit. Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig bei ihrer Kasse weiterversichern ( "Freiwillige Versicherung") oder ob sie sich privat versichern wollen. Ebenfalls versicherungsfrei, weil nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt, sind Selbständige und Freiberufler. 

Andere Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen nicht versicherungspflichtig sind, sind Beamte, Richter und Soldaten. Außerdem sieht das Gesetz Versicherungsfreiheit bei sogenannter geringfügiger Beschäftigung vor ("Geringfügige Beschäftigung). 

Darüber hinaus haben auch Studenten die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach der Immatrikulation von der Versicherungspflicht zu befreien. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.

Die Krankenkassen prüfen jährlich zum 31.12., ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Nach erfolgter Prüfung werden die versicherungsfreien Personen auf ihre Austrittsmöglichkeit hingewiesen. Will eine versicherungsfreie Person aus der GKV austreten und in die PKV wechseln, so muß sie dies innerhalb von zwei Wochen ihrer Krankenkasse anzeigen.

Bei Versäumen der Zwei-Wochen- Frist ist eine Kündigung der GKV zum Ende des übernächsten Monats möglich ("Kündigung der GKV").

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