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Versicherungsfreiheit
Private Krankenversicherung
Arbeitnehmer, deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze übersteigt
( "Einkommensberechnung
zur
JAE"), sind von der Versicherungspflicht befreit.
Sie können entscheiden, ob sie
sich freiwillig bei ihrer Kasse
weiterversichern ( "Freiwillige
Versicherung")
oder ob sie sich privat versichern wollen.
Ebenfalls versicherungsfrei, weil
nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt,
sind Selbständige und
Freiberufler.
Andere Personen, die
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten
Berufsgruppen nicht versicherungspflichtig sind,
sind Beamte, Richter und
Soldaten. Außerdem sieht das Gesetz Versicherungsfreiheit
bei sogenannter geringfügiger
Beschäftigung vor ("Geringfügige
Beschäftigung).
Darüber hinaus
haben auch Studenten die Möglichkeit, sich
innerhalb von drei Monaten nach
der Immatrikulation von der Versicherungspflicht zu
befreien. Personen, die nach
Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden,
sind versicherungsfrei, wenn
sie in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Versicherungspflicht nicht
gesetzlich versichert waren.
Die Krankenkassen
prüfen jährlich zum 31.12.,
ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht.
Nach erfolgter Prüfung werden
die versicherungsfreien Personen
auf ihre Austrittsmöglichkeit hingewiesen.
Will eine versicherungsfreie Person
aus der GKV austreten und in die PKV
wechseln, so muß sie dies innerhalb von
zwei Wochen ihrer Krankenkasse anzeigen.
Bei Versäumen der
Zwei-Wochen- Frist ist eine
Kündigung der GKV zum Ende des
übernächsten Monats möglich ("Kündigung
der GKV").
Versicherungsfreiheit Private
Krankenversicherung
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