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Versicherungspflicht
Private Krankenversicherung
In § 5 SGB V ist
geregelt, welche Personen in
der GKV versicherungspflichtig sind. Danach
unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht:
Arbeiter,
Angestellte,
Auszubildende,
die in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis beschäftigt
sind,
Landwirte,
Künstler und
Publizisten,
Studenten bis
zum 14. Fachsemester bzw. 30.
Lebensjahr,
Behinderte,
Teilnehmer an
berufsfördernden Maßnahmen/ Arbeitslose
und
unter bestimmten
Voraussetzungen auch Rentner.
Die JAE gibt an,welche
Arbeitnehmer aufgrund ihres
Jahreseinkommens versicherungspflichtig in
der GKV sind ( "Einkommensberechnung zur
JAE"). Liegt das regelmäßige
Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers unter
der JAE, so ist er versicherungspflichtig in
der GKV. Im Jahr 2004 liegt die
Versicherungspflichtgrenze bei 46.350
Euro. Für Personen, die am 31.12.02 versicherungsfrei
und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert
waren, sieht das Gesetz in § 6 Abs.
7 SGB V eine Ausnahmeregelung vor.
Für diesen
Personenkreis beträgt die JAE im
Jahr 2003 41.850 Euro.
Versicherungspflicht Private
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