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Wartezeiten
Private Krankenversicherung
Der
Versicherungsschutz in der PKV beginnt mit
Ablauf der Wartezeiten (WZ).
Unter Wartezeiten
versteht man leistungsfreie Zeiten, für
die aber dennoch Beiträge zu entrichten sind.
Sie rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Es wird differenziert
zwischen allgemeinen und
besonderen Wartezeiten. Die allgemeinen Wartezeiten,
die für alle Leistungen gelten,
betragen drei Monate. Die besonderen
Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie,
Zahnbehandlung, Zahnersatz und
Kieferorthopädie betragen acht Monate.
In den AVB, die in
Muster- bzw. Rahmen und Tarifbedingungen
unterteilt sind, wird geregelt,
unter welchen Voraussetzungen die
Wartezeiten entfallen oder angerechnet werden
können. Bei nahtlosem Übergang
von der GKV in die PKV wird die nachweislich
in der GKV ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeiten unter der Bedingung
angerechnet, daß die
Versicherung spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde
und im unmittelbaren Anschluß beginnt.
Wartezeiten
Private
Krankenversicherung
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