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Wartezeiten PKV

Wartezeiten Private Krankenversicherung

Der Versicherungsschutz in der PKV beginnt mit Ablauf der Wartezeiten (WZ).

Unter Wartezeiten versteht man leistungsfreie Zeiten, für die aber dennoch Beiträge zu entrichten sind. Sie rechnen vom Versicherungsbeginn an.

Es wird differenziert zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Die allgemeinen Wartezeiten, die für alle Leistungen gelten, betragen drei Monate. Die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.

In den AVB, die in Muster- bzw. Rahmen und Tarifbedingungen unterteilt sind, wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Wartezeiten entfallen oder angerechnet werden können. Bei nahtlosem Übergang von der GKV in die PKV wird die nachweislich in der GKV ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten unter der Bedingung angerechnet, daß die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und im unmittelbaren Anschluß beginnt. 

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