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Wehrpflicht
Zivildienst Private Krankenversicherung
Wehrpflichtige
und Zivildienstleistende werden
bezüglich des Krankenversicherungsschutzes gleich
behandelt (§ 35 Abs. 1 ZDG).
Während des Wehrdienstes/ Zivildienstes
ist keine Krankenversicherung erforderlich,
da in dieser Zeit Anspruch auf
unentgeltliche ärztliche Versorgung (freie
Heilfürsorge) besteht.
Die GKV ruht in der
Zeit des Wehr- oder Zivildienstes (§
16 Abs. 1,Nr. 2 SGB V). Eine entsprechende Ruhensregelung
hat der Gesetzgeber für die
PKV nicht getroffen; er hat sie
den Vertragspartnern überlassen. In der PKV
spielt in diesem Zusammenhang die "Anwartschaftsversicherung"
eine wichtige Rolle.
Wehr- und
Ersatzdienstleistende müssen weder
für die Anwartschaftsversicherung der
Krankenversicherung noch für die Pflegepflichtversicherung
Beiträge leisten.
Zusätzlich werden
auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
für die Familienangehörigen während
der Zeit des Wehrdienstes/Zivildienstes erstattet. Das gilt
sowohl für die Beiträge zu einer gesetzlichen als
auch für Beiträge zu einer privaten Versicherung.
Wehrpflicht
Zivildienst Private
Krankenversicherung
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