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Anwartschaftsversicherung

Anwartschaftsversicherung

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Versicherungsnehmer seinen privaten

Krankenversicherungsvertrag nicht mehr fortführen darf bzw. kann. Hierzu zählen:

 wirtschaftliche Notlage,

 Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV (z.B. bei Arbeitslosigkeit),

 Anspruch auf Familienversicherung in der GKV,

 längerer Auslandsaufenthalt,

 Wehr- oder Ersatzdienst,

 Anspruch auf Heilfürsorge,

 Wegfall der Versicherungsfähigkeit (z.B. in der privaten  Krankentagegeldversicherung) und

 Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15b MB/KT.

Entweder hat der Versicherungsnehmer für diese Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht, oder der Versicherungsvertrag bei der PKV endet automatisch.

Die meisten der vorstehend genannten Gründe sind in der Regel jedoch nur vorübergehend.

Kehrt die Person in die PKV zurück, müßte normalerweise ein neuer Krankenversicherungsantrag mit entsprechender Risikoprüfung aufgenommen werden. Je nach Gesundheitszustand könnte ein Risikozuschlag, ja sogar eine Ablehnung durch das PKV-Unternehmen erfolgen. Darüber hinaus würde automatisch das neue Eintrittsalter berücksichtigt werden, und es entstünden Wartezeiten für die Inanspruchnahme von Leistungen.

Damit Versicherungsnehmer diese Nachteile nicht in Kauf nehmen müssen, wurde die sogenannte Anwartschaftsversicherung (AW) in der PKV entwickelt. Sie ermöglicht eine spätere Aktivierung des privaten Versicherungsschutzes unter Beibehaltung der ursprünglichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag der PKV. Während der Dauer der AW besteht allerdings kein Leistungsanspruch.

Unterschieden wird zwischen der Kleinen Anwartschaftsversicherung (AWK) und der Großen Anwartschaftsversicherung (AWG).

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