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Anwartschaftsversicherung
Es gibt
verschiedene Gründe, aus denen ein
Versicherungsnehmer seinen privaten
Krankenversicherungsvertrag
nicht mehr fortführen darf bzw. kann.
Hierzu zählen:
wirtschaftliche
Notlage,
Eintritt
der Versicherungspflicht in der GKV (z.B.
bei Arbeitslosigkeit),
Anspruch
auf Familienversicherung in der GKV,
längerer
Auslandsaufenthalt,
Wehr- oder
Ersatzdienst,
Anspruch auf
Heilfürsorge,
Wegfall
der Versicherungsfähigkeit (z.B. in der privaten
Krankentagegeldversicherung) und
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15b MB/KT.
Entweder hat der
Versicherungsnehmer für diese Fälle ein außerordentliches
Kündigungsrecht, oder der Versicherungsvertrag bei
der PKV endet automatisch.
Die meisten der
vorstehend genannten Gründe sind in der
Regel jedoch nur vorübergehend.
Kehrt die Person
in die PKV zurück, müßte normalerweise ein neuer
Krankenversicherungsantrag mit entsprechender Risikoprüfung
aufgenommen werden. Je nach Gesundheitszustand könnte ein
Risikozuschlag, ja sogar eine Ablehnung durch das PKV-Unternehmen
erfolgen. Darüber hinaus würde automatisch das neue
Eintrittsalter berücksichtigt werden, und es entstünden
Wartezeiten für die Inanspruchnahme von
Leistungen.
Damit
Versicherungsnehmer diese Nachteile nicht in Kauf nehmen müssen,
wurde die sogenannte Anwartschaftsversicherung (AW) in der
PKV entwickelt. Sie ermöglicht eine spätere Aktivierung des
privaten Versicherungsschutzes unter Beibehaltung der
ursprünglichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag
der PKV. Während der Dauer der AW besteht allerdings
kein Leistungsanspruch.
Unterschieden
wird zwischen der Kleinen Anwartschaftsversicherung (AWK)
und der Großen Anwartschaftsversicherung (AWG).
Anwartschaftsversicherung
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