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Arbeitgeberzuschuss
Arbeitnehmer, egal ob
gesetzlich oder privat versichert,
haben Anspruch auf einen Zuschuß
des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber
übernimmt 50 Prozent des
Beitrags zur GKV. Beim Privatversicherten zahlt
er einen Zuschuß zur PKV
in Höhe von bis zu 50 Prozent des Beitrags, maximal
jedoch die Hälfte des durchschnittlichen
Höchstbeitrags zur GKV. Im
Jahr 2004 sind das höchstens 249,36
Euro.
Voraussetzung für die
Gewährung des Zuschusses ist,
daß es sich um eine substitutive Krankenversicherung
handelt, d.h. sie muß die GKV
ganz oder teilweise ersetzen.
Außerdem muß die PKV
folgende, gesetzlich festgelegte
Qualitätsmerkmale erfüllen, damit
der Arbeitgeber den Beitragszuschuß leistet
(§ 257 SGB V):
Die
Krankenversicherung muß nach Art der
Lebensversicherung kalkuliert sein.
Das
PKV-Unternehmen muß einen Standardtarif
anbieten.
Die
Krankenversicherung muß den überwiegenden
Teil der Überschüsse zugunsten
der Versicherten verwenden.
Das
PKV-Unternehmen verzichtet auf das
ordentliche Kündigungsrecht.
Die
Krankenversicherung darf nicht zusammen
mit anderen Sparten betrieben werden
(Spartentrennungsprinzip).
Arbeitgeberzuschuss
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