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Arbeitslosigkeit PKV

Arbeitslosigkeit

Grundsätzlich unterliegen Personen bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht in der GKV bzw. in der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), wennsie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen. Für Privatversicherte besteht aber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Sie können dann ihre PKV bzw. ihre private Pflegepflichtversicherung (PPV) bei Eintritt von Arbeitslosigkeit fortführen.

Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bzw. SPV ist, daß die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in der GKV versichert war und für sie weiterhin privater Versicherungsschutz besteht, dessen Art und Umfang den Leistungen der GKV entspricht.

Dazu zählt auch die Absicherung eines Krankentagegeldes mit einer Karenzzeit von 42 Tagen. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu beantragen.

Der Befreiungsantrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die für die Pflichtversicherung in Betracht kommen würde (z.B. Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- und Innungskrankenkasse).

Die Befreiung wirkt für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und kann nicht widerrufen werden.

Für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden auf Antrag die Beiträge zur PKV bzw. PPV zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, jedoch begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die bei Versicherungspflicht für die GKV bzw. SPV von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen wären.

Hierbei werden auch Beiträge für die Versicherung von Familienangehörigen berücksichtigt. Übersteigen die Beiträge zur PKV bzw. PPV den maximalen Zahlbetrag der Bundesagentur für Arbeit, wird die Differenz dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt. 

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