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Arbeitslosigkeit
Grundsätzlich
unterliegen Personen bei Eintritt
von Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht in
der GKV bzw.
in der sozialen Pflegepflichtversicherung
(SPV), wennsie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für
Arbeit beziehen. Für Privatversicherte besteht
aber unter gewissen Voraussetzungen die
Möglichkeit, sich von der
Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Sie können dann ihre
PKV bzw. ihre private
Pflegepflichtversicherung (PPV) bei Eintritt
von Arbeitslosigkeit fortführen.
Voraussetzung für die
Befreiung von der Versicherungspflicht
in der GKV bzw. SPV ist, daß
die betroffene Person in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht
in der GKV versichert war und
für sie weiterhin privater Versicherungsschutz besteht,
dessen Art und Umfang den
Leistungen der GKV entspricht.
Dazu zählt auch die
Absicherung eines Krankentagegeldes
mit einer Karenzzeit von 42
Tagen. Die Befreiung ist innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu
beantragen.
Der Befreiungsantrag
kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse
gestellt werden, die für die
Pflichtversicherung in Betracht kommen
würde (z.B. Ortskrankenkasse, Ersatzkasse,
Betriebs- und Innungskrankenkasse).
Die Befreiung wirkt
für die Dauer des Bezuges von
Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit und kann nicht widerrufen
werden.
Für die Dauer des
Bezuges von Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit werden auf Antrag
die Beiträge zur PKV bzw. PPV zu 100
Prozent von der Bundesagentur für Arbeit übernommen,
jedoch begrenzt auf die Höhe
der Beiträge, die bei Versicherungspflicht für
die GKV bzw. SPV von der Bundesagentur für
Arbeit zu tragen wären.
Hierbei werden auch
Beiträge für die Versicherung von
Familienangehörigen berücksichtigt. Übersteigen
die Beiträge zur PKV bzw. PPV
den maximalen Zahlbetrag der
Bundesagentur für Arbeit, wird die Differenz
dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt.
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