|
Befreiung
Versicherungspflicht
War ein Arbeitnehmer
bisher versicherungsfrei und
wird er zum Jahreswechsel wegen
Erhöhung der JAE versicherungspflichtig, so
kann er sich von der Versicherungspflicht befreien
lassen. Dazu muß er bis zum
31.03. des jeweiligen Jahres einen Antrag
bei seiner zuständigen Krankenkasse stellen (§ 8 SGB V).Nachdem
der Versicherte von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, kann er
grundsätzlich nicht mehr in
die GKV zurückkehren ( "Versicherungsfreiheit").
Ab dem 1.1.2005
können sich GKV-Versicherte entscheiden,
ob sie Zahnersatzleistungen auf
eigene Kosten bei der gesetzlichen oder
bei der privaten Krankenversicherung absichern.
Bei einer privaten Absicherung des Zahnersatzes entfällt für
GKV-Versicherte und deren mitversicherte Familienangehörige
dauerhaft der Leistungsanspruch sowie der Beitrag in der GKV
(§ 58 Abs. 2 SGB V; "Private Zahnersatzabsicherung").
Befreiung Versicherungspflicht
|