Befreiung Versicherungspflicht

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Befreiung Versicherungspflicht PKV

Befreiung Versicherungspflicht

War ein Arbeitnehmer bisher versicherungsfrei und wird er zum Jahreswechsel wegen Erhöhung der JAE versicherungspflichtig, so kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu muß er bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres einen Antrag bei seiner zuständigen Krankenkasse stellen (§ 8 SGB V).Nachdem der Versicherte von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, kann er grundsätzlich nicht mehr in die GKV zurückkehren ( "Versicherungsfreiheit").

Ab dem 1.1.2005 können sich GKV-Versicherte entscheiden, ob sie Zahnersatzleistungen auf eigene Kosten bei der gesetzlichen oder bei der privaten Krankenversicherung absichern. Bei einer privaten Absicherung des Zahnersatzes entfällt für GKV-Versicherte und deren mitversicherte Familienangehörige dauerhaft der Leistungsanspruch sowie der Beitrag in der GKV (§ 58 Abs. 2 SGB V; "Private Zahnersatzabsicherung").

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