Gesetzlicher Beitragszuschlag

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Gesetzlicher Beitragszuschlag PKV

Gesetzlicher Beitragszuschlag Private Krankenversicherung

Zur Beitragsentlastung im Alter trägt auch der gesetzliche Beitragszuschlag bei: Seit dem 1. Januar 2000 wird für Neukunden in der privaten Krankheitskosten-Vollversicherung ein gesetzlich vorgeschriebener Beitragszuschlag in Höhe von zehn Prozent der Prämie erhoben. Für Bestandskunden wird der Zuschlag seit dem 1.Januar 2001 in Höhe von zwei Prozent erhoben und bis 2005 schrittweise auf zehn Prozent erhöht.

Die Mittel aus diesem Zuschlag werden – ebenso wie die Mittel aus dem Überzinszur vollständigen oder teilweisen Finanzierung von Prämienanpassungen verwendet, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Personen, die sich heute im klassischen Eintrittsalter zwischen 30 bis 40 Jahren versichern, können erwarten, daß deren Prämien nach dem 65.Lebensjahr für viele  Jahre nicht mehr steigen. Wie lange die Prämie stabil gehalten werden kann, hängt davon ab, wie lange die Vollversicherung schon besteht. Grundsätzlich gilt: Die  prämiendämpfende Wirkung von Alterungsrückstellung, Überzins und gesetzlichem Beitragszuschlag ist umso stärker, je länger die Versicherung existiert.

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