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Gesetzlicher
Beitragszuschlag Private Krankenversicherung
Zur Beitragsentlastung
im Alter trägt auch der
gesetzliche Beitragszuschlag bei: Seit dem
1. Januar 2000 wird für Neukunden in der
privaten Krankheitskosten-Vollversicherung ein
gesetzlich vorgeschriebener Beitragszuschlag in Höhe von
zehn Prozent der Prämie
erhoben. Für Bestandskunden wird
der Zuschlag seit dem 1.Januar 2001 in Höhe
von zwei Prozent erhoben und bis 2005
schrittweise auf zehn Prozent erhöht.
Die Mittel aus diesem
Zuschlag werden – ebenso wie
die Mittel aus dem Überzins – zur
vollständigen oder teilweisen Finanzierung von
Prämienanpassungen verwendet, wenn
der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
Personen, die sich
heute im klassischen Eintrittsalter zwischen
30 bis 40 Jahren versichern, können
erwarten, daß deren Prämien nach
dem 65.Lebensjahr für viele Jahre nicht
mehr steigen. Wie lange die Prämie stabil
gehalten werden kann, hängt davon ab,
wie lange die Vollversicherung schon besteht.
Grundsätzlich gilt: Die prämiendämpfende Wirkung
von Alterungsrückstellung, Überzins
und gesetzlichem Beitragszuschlag ist umso stärker, je
länger die Versicherung
existiert.
Gesetzlicher BeitragszuschlagPrivate
Krankenversicherung
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