Elternzeit

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Elternzeit PKV

Elternzeit Private Krankenversicherung

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Elternzeit beantragen.

Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung

 eines Kindes, für das ihnen Personensorge zusteht,

 eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,

 eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners,

 eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben,

 im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte.

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:

 Das Kind lebt mit dem Anspruchsteller im selben Haushalt.

 Der Anspruchsteller betreut und erzieht es überwiegend selbst.

 Der Anspruchsteller arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. 

Eine Änderung der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen. Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des "Erziehungsgeldes".

Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit beträgt für beide Elternteile zusammen jedoch unverändert höchstens drei Jahre für jedes Kind. Wird die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gewechselt, ist die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung der alten Arbeitgeberin bzw. des alten Arbeitgebers gebunden.

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluß an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Seit dem 1.1.2004 gilt: Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d.h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen, mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Abschnitte möglich.

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