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Elternzeit
Private Krankenversicherung
Mütter und Väter,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
können Elternzeit beantragen.
Elternzeit kann
geltend gemacht werden zur
Betreuung
eines Kindes,
für das ihnen Personensorge zusteht,
eines Kindes des
unverheirateten Vaters, der
nicht sorgeberechtigt ist, mit
Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
eines Kindes des
Ehegatten oder Lebenspartners,
eines Kindes,
das sie mit dem Ziel der Annahme
in Obhut genommen haben,
im Härtefall
auch eines Enkelkindes, Bruders,
Neffen oder einer Schwester oder
Nichte.
Für den Anspruch auf
Elternzeit gelten die folgenden
Voraussetzungen:
Das Kind lebt
mit dem Anspruchsteller im
selben Haushalt.
Der
Anspruchsteller betreut und erzieht es
überwiegend selbst.
Der
Anspruchsteller arbeitet während der
Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Eine Änderung der
Anspruchsberechtigung ist der
Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.
Mütter und Väter haben je
einen Anspruch auf Elternzeit
bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. Die Inanspruchnahme
von Elternzeit ist unabhängig von
der Bezugsdauer des "Erziehungsgeldes".
Ein Anteil von bis zu
12 Monaten der maximal
dreijährigen Elternzeit kann
auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des
Kindes übertragen werden, wenn
die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit
beträgt für beide Elternteile zusammen jedoch
unverändert höchstens drei
Jahre für jedes Kind. Wird die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber gewechselt, ist
die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber
nicht an die erteilte Zustimmung der
alten Arbeitgeberin bzw. des alten Arbeitgebers
gebunden.
Mütter können die
Elternzeit erst im Anschluß an
die Mutterschutzfrist nehmen. Die
Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des
Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für
die Mutter beginnen. Die Mutterschutzfrist
wird auf die mögliche dreijährige
Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Seit
dem 1.1.2004 gilt: Die Elternzeit wird für
jeden Elternteil separat betrachtet, d.h. bei
einer Übertragung wird dem übertragenden
Elternteil die Elternzeit des
Partners nicht angerechnet.
Jeder Elternteil kann seine
Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen,
mit Zustimmung des Arbeitgebers ist
eine Aufteilung in weitere Abschnitte möglich.
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