Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigung Rentenversicherung PKV

Geringfügige Beschäftigung Rentenversicherung Private Krankenversicherung

Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 12 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aus den vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträgen erwachsen dem Arbeitnehmer bei der Rentenberechnung Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.

Geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12 Prozent zahlt, haben die Möglichkeit, diesen Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag zu ergänzen und damit Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf die Förderung nach der sog. Riester-Rente) zu erwerben.

Dieser Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit muß gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Erst mit Aufgabe der Beschäftigung verliert der Verzicht seine Wirkung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten über die Möglichkeit der Aufstockungsoption zu unterrichten.

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