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Geringfügige
Beschäftigung Rentenversicherung Private Krankenversicherung
Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt
Pauschalbeiträge von 12
Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus den vom Arbeitgeber zu
zahlenden pauschalen Beiträgen
erwachsen dem Arbeitnehmer bei
der Rentenberechnung Vorteile in Form
eines Zuschlags an Entgeltpunkten, aus
dem wiederum in begrenztem Umfang Wartezeitmonate
ermittelt werden.
Geringfügig
Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12
Prozent zahlt, haben die Möglichkeit, diesen
Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag
zu ergänzen und damit Ansprüche auf
das volle Leistungsspektrum der
Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung
nach Mindesteinkommen, Anspruch
auf die Förderung nach der
sog. Riester-Rente) zu erwerben.
Dieser Verzicht auf
die bestehende Versicherungsfreiheit muß
gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich
erklärt werden. Der Verzicht
gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung
und kann nicht widerrufen
werden. Erst mit Aufgabe der
Beschäftigung verliert der Verzicht seine
Wirkung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine
Beschäftigten über die Möglichkeit
der Aufstockungsoption zu unterrichten.
Geringfügige Beschäftigung
Rentenversicherung Private
Krankenversicherung
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