Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigung PKV

Geringfügige Beschäftigung Private Krankenversicherung

Besonderheite hier bei der private Krankenversicherung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet.

Die bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt.

Überschreitet das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Krankenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 11 Prozent des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt jedoch nur für geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) sind.

Für geringfügig Beschäftigte, die privat versichert sind und die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht als Familienmitglied mitversichert sind, hat der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zu entrichten.

Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bleibt die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV bis zu einem Gesamteinkommen von 400 Euro monatlich erhalten.

Geringfügige Beschäftigung Private Krankenversicherung

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