Jahresarbeitentgeltgrenze

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Jahresarbeitentgeltgrenze PKV

Jahresarbeitentgeltgrenze Private Krankenversicherung

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 SGB V).

Anders die Situation beim Wechsel des Arbeitgebers: 

Ist das neue Einkommen so hoch, daß die Entgeltgrenze des laufenden Jahres überschritten wird, dann entsteht bereits mit dem Arbeitsplatzwechsel "Versicherungsfreiheit".

Jahresarbeitentgeltgrenze Private Krankenversicherung

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