Krankenversicherungsschutz

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Krankenversicherungsschutz Elternzeit PKV

Krankenversicherungsschutz Elternzeit

Wenn vor der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der GKV bestand, bleibt diese während des Erziehungsgeldbezugs und der Elternzeit beitragsfrei bestehen, solange keine versicherungspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Freiwillige Mitglieder in der GKV müssen ihren Beitrag (ggf. Mindestbeitrag) nach Maßgabe der jeweiligen Krankenkassensatzung weiterzahlen, wenn sie nicht über ihren gesetzlich versicherten Partner familienversichert sind.

Der Krankenversicherungsschutz für privat Krankenversicherte bleibt auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit bestehen. 

Eine beitragsfreie "Familienversicherung" ist für privat krankenversicherte und unversicherte Ehegatten für die Dauer der Elternzeit bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehegatten seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr möglich. Die Beitragszahlung wird bei der privaten Krankenversicherung nicht unterbrochen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 257 SGB V zu zahlen.

Dieser Anspruch entsteht jedoch wieder, wenn privat Versicherte während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer, dessen ebenfalls privat krankenversicherte Ehefrau sich in der Elternzeit befindet, erhält im Regelfall keinen Arbeitgeberzuschuß zu dem Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau. Ob ein Arbeitgeberzuschuß gezahlt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

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