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Krankenversicherungsschutz
Elternzeit
Wenn vor der Geburt
des Kindes eine Pflichtversicherung
in der GKV bestand, bleibt
diese während des Erziehungsgeldbezugs und
der Elternzeit beitragsfrei bestehen, solange
keine versicherungspflichtigen Einkünfte
erzielt werden. Freiwillige Mitglieder
in der GKV müssen ihren Beitrag (ggf.
Mindestbeitrag) nach Maßgabe der
jeweiligen Krankenkassensatzung weiterzahlen,
wenn sie nicht über ihren gesetzlich
versicherten Partner familienversichert sind.
Der Krankenversicherungsschutz
für privat Krankenversicherte bleibt
auch während des Mutterschutzes
und der Elternzeit bestehen.
Eine beitragsfreie
"Familienversicherung" ist
für privat krankenversicherte und
unversicherte Ehegatten für die Dauer der
Elternzeit bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehegatten
seit dem 1. Januar 2000 nicht
mehr möglich. Die Beitragszahlung wird
bei der privaten Krankenversicherung nicht
unterbrochen. Der Arbeitgeber
ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zum
Krankenversicherungsbeitrag gemäß
§ 257 SGB V zu zahlen.
Dieser Anspruch
entsteht jedoch wieder, wenn
privat Versicherte während der Elternzeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit bis
zu 30 Wochenstunden nachgehen. Ein privat
krankenversicherter Arbeitnehmer, dessen
ebenfalls privat krankenversicherte Ehefrau
sich in der Elternzeit befindet, erhält
im Regelfall keinen Arbeitgeberzuschuß zu
dem Krankenversicherungsbeitrag der
Ehefrau. Ob ein Arbeitgeberzuschuß gezahlt
wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Krankenversicherungsschutz Elternzeit
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