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Anrechnung
Hartz IV
Zum 01.01.2005 werden mit dem Vierten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-IV-Gesetz)
die
unterschiedlichen steuerfinanzierten Transfersysteme
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer neuen
Leistung – der Grundsicherung
für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld
II) –
zusammengeführt. Das Arbeitslosengeld II wird ausschließlich an
Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger gezahlt.
Daneben wird es für nicht Erwerbsfähige das Sozialgeld geben, das jedoch niedriger
ausfallen wird als das Arbeitslosengeld II, da im Sozialgeld keine Zuschläge enthalten sein werden.
Ziel ist es, eine ausreichende materielle
Sicherheit bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf zu sichern. Gesichert wird grundsätzlich der
Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums.
Die Leistungen lehnen sich also künftig –
anders als bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe – nicht an die Regelungen zur Höhe des
Arbeitslosengeldes an, sondern sind wie die Sozialhilfe
bedarfsdeckend (§§ 19ff SGB II). Vorrangig muss daher Einkommen
und Vermögen eingesetzt werden, um den eigenen Lebensunterhalt und den der
nicht-erwerbsfähigen Angehörigen zu sichern.
Vermögensberücksichtigung
beim Arbeitslosengeld II
Die jetzt verabschiedete Fassung des Gesetzes
regelt in einer Bedürftigkeitsprüfung die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie das bisherige
Arbeitslosenhilferecht (gilt nicht für das künftige Sozialgeld, da hierfür keine Freibeträge gelten
werden; vgl. § 90 SGB XII):
Als
Grundsatz gilt, dass als Vermögen alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Darunter fallen dann grundsätzlich wie
bisher bei der Arbeitslosen- und Sozialhilfe auch private Renten- und/oder Lebensversicherungen,
jedoch kann deren Verwertung unter Umständen dann nicht in Betracht kommen, wenn diese eine
besondere Härte gemäß § 9 Abs. 3 SGB II darstellt.
Eine besondere Härte würde beispielsweise
vorliegen, wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt
verwertet werden soll. In diesem Fall werden die Leistungen zum Lebensunterhalt nur als
Darlehen erbracht.
Wie nach
geltendem Recht soll auch künftig der Grundfreibetrag in Höhe
von 200 € je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners
anrechnungsfrei bleiben. Dieser Grundfreibetrag beträgt mindestens
jeweils 4.100 € und höchstens jeweils 13.000 €.
Die Höhe des Schonvermögens ist an den
§ 1 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung, in der ab 2003 gültigen Fassung, angelehnt. Bis 31.12.2002
lag das Schonvermögen noch bei 520 € pro Lebensjahr und der Höchstbetrag bei jeweils 33.800 €. Dies
wurde mit dem „ersten Hartz-Gesetz" zum 01.01.2003 deutlich herabgesetzt. Mit
Inkrafttreten des Hartz-IV-Gesetzes am 01.01.2005 wird die Arbeitslosenhilfe-Verordnung aufgehoben.
Befreiende
Lebensversicherungen bleiben
anrechnungsfrei. Die staatlich geförderte Riester-Rente bleibt
ebenfalls anrechnungsfrei, soll künftig jedoch den
Grundfreibetrag nicht mehr reduzieren.
Zusätzlich
zum oben genannten Grundfreibetrag wird ein weiterer Freibetrag
nur für die Altersvorsorge
eingeführt: Geschützt werden sollen geldwerte
Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den
Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 200 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils
13.000 €, nicht übersteigt (vgl. § 12 Abs.
2 Nr. 3 SGB II).
Aufgrund dieser Einführung eines zusätzlichen
Freibetrags für Altersvorsorgevermögen wird das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ebenfalls
geändert. Dies ist von Nöten, da das VVG bisher einem wirksamen Verfügungsverzicht für
Lebensversicherungen entgegenstand. In § 165 VVG, der das Kündigungsrecht für Lebensversicherungen mit
laufender Beitragszahlung sowie für bestimmte gemischte Versicherungen gegen Einmalbeitrag
regelt, wird folgender 3. Absatz hinzugefügt:
„...(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten
Versicherungsvertrag, bei dem der
Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor
dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat.
Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit
betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je
vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers
und seines Partners, höchstens jedoch jeweils
13.000 Euro nicht übersteigen." (Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, vom 29. Dezember
2003)
Vom
Vermögen kann außerdem ein Freibetrag für notwendige
Anschaffungen in Höhe von 750
€ für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abgesetzt werden.
Anrechnung
Hartz IV
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