Anrechnung (Hartz IV)

 Start I KontaktImpressum I AGB I Partner I Sitemap


Angebote
Private Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Risikolebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage
 
 

 

Anrechnung von privaten Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen auf Sozialleistungen (Hartz IV)

Anrechnung Hartz IV

Zum 01.01.2005 werden mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-IV-Gesetz) die unterschiedlichen steuerfinanzierten Transfersysteme Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer neuen Leistung – der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) – zusammengeführt. Das Arbeitslosengeld II wird ausschließlich an Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger gezahlt. Daneben wird es für nicht Erwerbsfähige das Sozialgeld geben, das jedoch niedriger ausfallen wird als das Arbeitslosengeld II, da im Sozialgeld keine Zuschläge enthalten sein werden.

Ziel ist es, eine ausreichende materielle Sicherheit bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf zu sichern. Gesichert wird grundsätzlich der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums.

Die Leistungen lehnen sich also künftig – anders als bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe – nicht an die Regelungen zur Höhe des Arbeitslosengeldes an, sondern sind wie die Sozialhilfe bedarfsdeckend (§§ 19ff SGB II). Vorrangig muss daher Einkommen und Vermögen eingesetzt werden, um den eigenen Lebensunterhalt und den der nicht-erwerbsfähigen Angehörigen zu sichern.

Vermögensberücksichtigung beim Arbeitslosengeld II

Die jetzt verabschiedete Fassung des Gesetzes regelt in einer Bedürftigkeitsprüfung die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie das bisherige Arbeitslosenhilferecht (gilt nicht für das künftige Sozialgeld, da hierfür keine Freibeträge gelten werden; vgl. § 90 SGB XII):

 Als Grundsatz gilt, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Darunter fallen dann grundsätzlich wie bisher bei der Arbeitslosen- und Sozialhilfe auch private Renten- und/oder Lebensversicherungen, jedoch kann deren Verwertung unter Umständen dann nicht in Betracht kommen, wenn diese eine besondere Härte gemäß § 9 Abs. 3 SGB II darstellt.

Eine besondere Härte würde beispielsweise vorliegen, wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt verwertet werden soll. In diesem Fall werden die Leistungen zum Lebensunterhalt nur als Darlehen erbracht.

 Wie nach geltendem Recht soll auch künftig der Grundfreibetrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei bleiben. Dieser Grundfreibetrag beträgt mindestens jeweils 4.100 € und höchstens jeweils 13.000 €. 

Die Höhe des Schonvermögens ist an den § 1 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung, in der ab 2003 gültigen Fassung, angelehnt. Bis 31.12.2002 lag das Schonvermögen noch bei 520 € pro Lebensjahr und der Höchstbetrag bei jeweils 33.800 €. Dies wurde mit dem „ersten Hartz-Gesetz" zum 01.01.2003 deutlich herabgesetzt. Mit Inkrafttreten des Hartz-IV-Gesetzes am 01.01.2005 wird die Arbeitslosenhilfe-Verordnung aufgehoben.

 Befreiende Lebensversicherungen bleiben anrechnungsfrei. Die staatlich geförderte Riester-Rente bleibt ebenfalls anrechnungsfrei, soll künftig jedoch den Grundfreibetrag nicht mehr reduzieren.

 Zusätzlich zum oben genannten Grundfreibetrag wird ein weiterer Freibetrag nur für die Altersvorsorge eingeführt: Geschützt werden sollen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 €, nicht übersteigt (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).

Aufgrund dieser Einführung eines zusätzlichen Freibetrags für Altersvorsorgevermögen wird das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ebenfalls geändert. Dies ist von Nöten, da das VVG bisher einem wirksamen Verfügungsverzicht für Lebensversicherungen entgegenstand. In § 165 VVG, der das Kündigungsrecht für Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung sowie für bestimmte gemischte Versicherungen gegen Einmalbeitrag regelt, wird folgender 3. Absatz hinzugefügt:

„...(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten

Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor

dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit

betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers

und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen." (Bundesgesetzblatt

Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, vom 29. Dezember 2003)

 Vom Vermögen kann außerdem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abgesetzt werden.

Zurück zur Übersicht Rentenversicherungen

Anrechnung Hartz IV

© 2002-2005 www.yanyoo.de Es gelten unsere AGB.

Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.

 Vermögensberatung Starnberg


Informationen
Privat Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Risikolebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage