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Arbeitslosenkomponente
Bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, bei
einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung
oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), sowie während des Wehr-
und Zivildienstes kann bei der Versicherung nach vollständiger
Zahlung des ersten Jahresbeitrags die Beitragszahlung bis zu 18
Monaten (9 Monate + 9 Monate, s.u.) ausgesetzt werden.
Während dieser Zeit genießt der Kunde den vollen
Versicherungsschutz.
Voraussetzungen für die Beitragsstundung sind:
- Die
Arbeitslosenkomponente ist Vertragsbestandteil.
- Der
anfängliche Jahresbeitrag darf 7.200 € nicht übersteigen.
- Der
Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein.
- Es darf kein
Policendarlehen bestehen.
- Der Vertrag
muss beitragspflichtig in Kraft sein, d.h. nicht beitragsfrei
gestellt sein.
- Der Vertrag
darf sich nicht in einer Voll- oder Teilstundung befinden.
- Nach einer
Terminverschiebung müssen Beiträge für mindestens 6 Monate
bezahlt worden sein.
- Nach einer
Wiederinkraftsetzung mit Terminverschiebung (WIKTV) müssen
Beiträge für mindestens 1 Jahr bezahlt worden sein.
Der Versicherungsnehmer stellt dazu einen
schriftlichen Antrag bei der Versicherung und weist nach, dass er
bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist bzw.
an einer Umschulung oder ABM teilnimmt oder Wehr- oder Zivildienst
leistet.
Auch für Selbstständige ist eine
Beitragsaussetzung auf Grund von Arbeitslosigkeit möglich. Die
Arbeitslosenbescheinigung stellt die zuständige Arbeitsagentur
auf Wunsch aus.
Der besondere Vorteil: Der Kunde zahlt für diese
Beitragsstundung keine Zinsen, wie sonst üblich.
Es wird der volle Beitrag gestundet. Falls der
Versicherungsnehmer die Beitragsstundung länger als 9 Monate in
Anspruch nehmen möchte, muss er erneut eine Bescheinigung
vorlegen.
Wurde die Beitragszahlung 18 Monate (9 Monate + 9
Monate) ausgesetzt, müssen vor einer erneuten Beitragsstundung
Beiträge für mindestens 6 Monate gezahlt worden sein. Das Recht
auf Beitragsstundung kann mehrmals - bis zu einer Gesamtdauer von
27 Monaten - in Anspruch genommen werden.
Während der Dauer der Beitragsstundung wird der
Vertrag unverändert fortgeführt. Erhöhungen der Beiträge und
Versicherungsleistungen nach dem Dynamikplan sind während dieses
Zeitraums nicht möglich. Das grundsätzliche Recht auf weitere
Dynamikerhöhungen nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung bleibt
natürlich bestehen.
Die gestundeten Beiträge können
bei
Ablauf des Stundungszeitraums nachgezahlt werden oder
durch
eine Vertragsänderung ausgeglichen werden, standardmäßig durch
- Verschiebung
des Ablaufs der Versicherung (Terminverschiebung)
- oder auf
besonderen Wunsch (nur möglich, wenn entsprechende Vertragswerte
vorhanden sind) durch
Herabsetzung
der Versicherungssumme oder
Verrechnung
mit den bereits zugeteilten Überschüssen.
Zahlungsschwierigkeiten
Arbeitslosenkomponente
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