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Arbeitslosenkomponente

Arbeitslosenkomponente

Bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, bei einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), sowie während des Wehr- und Zivildienstes kann bei der Versicherung nach vollständiger Zahlung des ersten Jahresbeitrags die Beitragszahlung bis zu 18 Monaten (9 Monate + 9 Monate, s.u.) ausgesetzt werden.

Während dieser Zeit genießt der Kunde den vollen Versicherungsschutz.

Voraussetzungen für die Beitragsstundung sind:

- Die Arbeitslosenkomponente ist Vertragsbestandteil.

- Der anfängliche Jahresbeitrag darf 7.200 € nicht übersteigen.

- Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein.

- Es darf kein  Policendarlehen bestehen.

- Der Vertrag muss beitragspflichtig in Kraft sein, d.h. nicht beitragsfrei gestellt sein.

- Der Vertrag darf sich nicht in einer Voll- oder Teilstundung befinden.

- Nach einer Terminverschiebung müssen Beiträge für mindestens 6 Monate bezahlt worden sein.

- Nach einer Wiederinkraftsetzung mit Terminverschiebung (WIKTV) müssen Beiträge für mindestens 1 Jahr bezahlt worden sein.

Der Versicherungsnehmer stellt dazu einen schriftlichen Antrag bei der Versicherung und weist nach, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist bzw. an einer Umschulung oder ABM teilnimmt oder Wehr- oder Zivildienst leistet.

Auch für Selbstständige ist eine Beitragsaussetzung auf Grund von Arbeitslosigkeit möglich. Die Arbeitslosenbescheinigung stellt die zuständige Arbeitsagentur auf Wunsch aus.

Der besondere Vorteil: Der Kunde zahlt für diese Beitragsstundung keine Zinsen, wie sonst üblich.

Es wird der volle Beitrag gestundet. Falls der Versicherungsnehmer die Beitragsstundung länger als 9 Monate in Anspruch nehmen möchte, muss er erneut eine Bescheinigung vorlegen.

Wurde die Beitragszahlung 18 Monate (9 Monate + 9 Monate) ausgesetzt, müssen vor einer erneuten Beitragsstundung Beiträge für mindestens 6 Monate gezahlt worden sein. Das Recht auf Beitragsstundung kann mehrmals - bis zu einer Gesamtdauer von 27 Monaten - in Anspruch genommen werden.

Während der Dauer der Beitragsstundung wird der Vertrag unverändert fortgeführt. Erhöhungen der Beiträge und Versicherungsleistungen nach dem Dynamikplan sind während dieses Zeitraums nicht möglich. Das grundsätzliche Recht auf weitere Dynamikerhöhungen nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung bleibt natürlich bestehen.

Die gestundeten Beiträge können

 bei Ablauf des Stundungszeitraums nachgezahlt werden oder

 durch eine Vertragsänderung ausgeglichen werden, standardmäßig durch

- Verschiebung des Ablaufs der Versicherung (Terminverschiebung)

- oder auf besonderen Wunsch (nur möglich, wenn entsprechende Vertragswerte vorhanden sind) durch

 Herabsetzung der Versicherungssumme oder

 Verrechnung mit den bereits zugeteilten Überschüssen.

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