|
Arbeitsplatzschutzgesetz
Einem Wehrdienstleistenden bzw.
Zivildienstleistenden werden neben der gesetzlichen
Rentenversicherung auch freiwillig geleistete Beiträge zu
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungen erstattet -
sofern die folgenden Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt
sind:
Voraussetzung für die Erstattung von Beiträgen
nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ASG):
Wehr-
/ Zivildienstleistender = VN, VT und Begünstigter
Der Wehr- oder Zivildienstleistende muss
Versicherungsnehmer, Versicherter und Begünstigter für den
Erlebensfall sein (hierbei bleibt eine evtl. bestehende Abtretung
unberücksichtigt).
Hinterbliebenenversorgung:
Der Vertrag muss zur Hinterbliebenenversorgung
dienen, d.h., es muss eine Leistung für den Todesfall vereinbart
sein. Bei einer Rentenversicherung ist die Beitragsrückgewähr
die Leistung für den Todesfall.
Altersversorgung:
Der Vertrag muss der Altersversorgung dienen,
d.h., die Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall darf
frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen sein.
Folgende Besonderheiten
sind hierbei zu
berücksichtigen:
1. Der Vertrag darf keine fest im Vertrag
verankerten Teilauszahlungen vorsehen, die vor dem Endalter 60
liegen.
2. Wenn bei Rentenversicherungen die Abrufphase
vor dem Endalter 60 beginnt, kann die Erstattung auch gefährdet
sein.
Es gilt allerdings folgende Ausnahme:
Für bestimmte
Berufsgruppen, für die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen
andere Endalter (z.B. 55 Jahre für einen Bergmann) gelten, ist
ein entsprechendes Endalter auch für die Versicherung
ausreichend.
12-Monatsfrist:
Der Vertrag muss in seiner Form seit mindestens 12
Monaten vor Beginn des Wehr-/ Zivildienstes bestanden haben
(maßgebend ist das Policierungsdatum).
Allerdings muss die Beitragszahlung in diesen 12
Monaten aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger
Arbeit oder aus Lohnersatzleistungen geleistet worden sein.
Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung werden nicht
berücksichtigt.
Bafög-Leistungen, Renten- und Sozialhilfe werden
ebenfalls nicht berücksichtigt, da sie keine Lohnersatzleistungen
im Sinne des ArbPlSchG sind.
Ausnahmen:
1. Ein Versicherungsnehmer-Wechsel kann auch
innerhalb dieser 12 Monate erfolgen. Dann muss er jedoch innerhalb
eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit durchgeführt
worden sein.
2. Zahlt ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
während des Wehr- bzw. Zivildienstes die Beiträge zu einer
Direktversicherung freiwillig weiter, können diese erstattet
werden. Das Vorliegen der 12- Monatsfrist ist in dem Fall nicht
erforderlich.
3. Für Rentenversicherungen nach dem
Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Rente) gilt diese Regelung
nicht, sofern der Dienstzeit-Beginn vor dem 31.12.2003 liegt (lt.
Erlaß vom 03.07.2002 des "Bundesministerium der
Verteidigung").
Sonstige
Voraussetzungen:
Die Beiträge müssen aus eigenen Mitteln bezahlt
worden sein. Der Erstattungsantrag muss spätestens ein Jahr nach
Ende des Wehr-/Zivildienstes bei der Wehrbereichsverwaltung
bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst eingehen.
Weitere
Hinweise:
Berufsunfähigkeitsversicherungen und
Risikolebensversicherungen können ggf. nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz über das zuständige Landratsamt
erstattet werden.
Direktversicherungen müssen während der
Dienstzeit vom Arbeitgeber (=VN) weiterbezahlt werden.
Nach Ende der Dienstzeit kann der Arbeitgeber
einen Erstattungsantrag stellen.
Wenn die Voraussetzungen zur Erstattung der
Beiträge vorliegen, aber nicht alle Beiträge in den letzten 12
Monaten gezahlt wurden, wird voraussichtlich nur anteilig
erstattet (Durchschnitt der letzten 12 Monate). In diesem Fall
sollte der VN die noch fehlenden Beiträge nachzahlen, bevor der
Erstattungsantrag weitergegeben wird.
Arbeitsplatzschutzgesetz
|