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Arbeitsplatzschutzgesetz

Arbeitsplatzschutzgesetz

Einem Wehrdienstleistenden bzw. Zivildienstleistenden werden neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch freiwillig geleistete Beiträge zu zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungen erstattet - sofern die folgenden Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind:

Voraussetzung für die Erstattung von Beiträgen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ASG):

 Wehr- / Zivildienstleistender = VN, VT und Begünstigter

Der Wehr- oder Zivildienstleistende muss Versicherungsnehmer, Versicherter und Begünstigter für den Erlebensfall sein (hierbei bleibt eine evtl. bestehende Abtretung unberücksichtigt).

 Hinterbliebenenversorgung:

Der Vertrag muss zur Hinterbliebenenversorgung dienen, d.h., es muss eine Leistung für den Todesfall vereinbart sein. Bei einer Rentenversicherung ist die Beitragsrückgewähr die Leistung für den Todesfall.

 Altersversorgung:

Der Vertrag muss der Altersversorgung dienen, d.h., die Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall darf frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen sein.

Folgende Besonderheiten sind hierbei zu berücksichtigen:

1. Der Vertrag darf keine fest im Vertrag verankerten Teilauszahlungen vorsehen, die vor dem Endalter 60 liegen.

2. Wenn bei Rentenversicherungen die Abrufphase vor dem Endalter 60 beginnt, kann die Erstattung auch gefährdet sein.

Es gilt allerdings folgende Ausnahme: Für bestimmte Berufsgruppen, für die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen andere Endalter (z.B. 55 Jahre für einen Bergmann) gelten, ist ein entsprechendes Endalter auch für die Versicherung ausreichend.

 12-Monatsfrist:

Der Vertrag muss in seiner Form seit mindestens 12 Monaten vor Beginn des Wehr-/ Zivildienstes bestanden haben (maßgebend ist das Policierungsdatum).

Allerdings muss die Beitragszahlung in diesen 12 Monaten aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit oder aus Lohnersatzleistungen geleistet worden sein. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung werden nicht berücksichtigt.

Bafög-Leistungen, Renten- und Sozialhilfe werden ebenfalls nicht berücksichtigt, da sie keine Lohnersatzleistungen im Sinne des ArbPlSchG sind.

Ausnahmen:

1. Ein Versicherungsnehmer-Wechsel kann auch innerhalb dieser 12 Monate erfolgen. Dann muss er jedoch innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit durchgeführt worden sein.

2. Zahlt ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer während des Wehr- bzw. Zivildienstes die Beiträge zu einer Direktversicherung freiwillig weiter, können diese erstattet werden. Das Vorliegen der 12- Monatsfrist ist in dem Fall nicht erforderlich.

3. Für Rentenversicherungen nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Rente) gilt diese Regelung nicht, sofern der Dienstzeit-Beginn vor dem 31.12.2003 liegt (lt. Erlaß vom 03.07.2002 des "Bundesministerium der Verteidigung").

 Sonstige Voraussetzungen:

Die Beiträge müssen aus eigenen Mitteln bezahlt worden sein. Der Erstattungsantrag muss spätestens ein Jahr nach Ende des Wehr-/Zivildienstes bei der  Wehrbereichsverwaltung bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst eingehen.

 Weitere Hinweise:

Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen können ggf. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz über das zuständige Landratsamt erstattet werden.

Direktversicherungen müssen während der Dienstzeit vom Arbeitgeber (=VN) weiterbezahlt werden.

Nach Ende der Dienstzeit kann der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag stellen.

Wenn die Voraussetzungen zur Erstattung der Beiträge vorliegen, aber nicht alle Beiträge in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden, wird voraussichtlich nur anteilig erstattet (Durchschnitt der letzten 12 Monate). In diesem Fall sollte der VN die noch fehlenden Beiträge nachzahlen, bevor der Erstattungsantrag weitergegeben wird.

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