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Ausland
Ausländer
1. Anträge von Personen, die ihren Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
a) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im EWR-Ausland einschließlich der
Schweiz, müssen wir den Antrag ablehnen. Dies gilt auch für
deutsche Staatsbürger.
b) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Versicherte
Person ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im EWR-Ausland
einschließlich der Schweiz, ist eine Annahme möglich, sofern der
Versicherungsnehmer:
und die
Versicherte Person deutsche Staatsbürger sind und der
Versicherungsnehmer ein Familienangehöriger der Versicherten
Person ist (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern,
Nichten/Neffen);
der
Arbeitgeber der Versicherten Person ist.
c) Hat der Versicherungsnehmer oder die
Versicherte Person seinen Wohnsitz außerhalb des EWR
einschließlich der Schweiz:
Dann
müssen wir den Antrag ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer oder
die Versicherte Person eine ausländische Staatsbürgerschaft
besitzt.
Dann ist
eine Annahme unter gewissen Voraussetzungen möglich, wenn der
Versicherungsnehmer und die Versicherte Person die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Einschluß einer BUZV oder UZV ist NICHT
möglich.
2. Versicherung von ausländischen Mitbürgern mit
Wohnsitz in Deutschland
2.1 Welche Bedingungen müssen ausländische
Mitbürger allgemein erfüllen,
Versicherbar ohne Nachweis sind grundsätzlich
Bürger
eines
EWR-Mitgliedstaates,
der
Schweiz,
der
Türkei oder
der
europäischen Stadtstaaten.
Die Mitgliedstaaten des EWR sind:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,
Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Ungarn und Zypern.
Die europäischen Stadtstaaten sind:
Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt
Bei der Beurteilung der Versicherbarkeit der
übrigen ausländischen Mitbürger mit Wohnsitz in Deutschland ist
vor allem entscheidend, ob sie sich langfristig in Deutschland
aufhalten werden. Von besonderer Bedeutung sind daher der
Aufenthaltsstatus und die individuelle Lebenssituation des
ausländischen Mitbürgers (z.B. mit deutschem Ehepartner
verheiratet).
Ausländische Mitbürger mit
einer
Aufenthaltsberechtigung,
einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
einer
Greencard oder
einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis
können versichert werden. Zur Antragsprüfung
wird die Kopie des Passes benötigt, die Auskunft über die
Aufenthaltsgenehmigung gibt.
Ausländische Mitbürger, die nicht aus dem EWR,
der Schweiz, der Türkei oder den europäischen Stadtstaaten
stammen und
eine
Aufenthaltsbewilligung,
eine
Aufenthaltsbefugnis,
eine
Aufenthaltsanzeige,
eine
Duldung oder
eine
Aufenthaltsgestattung
besitzen, werden bei der Versicherung nicht
versichert.
Ebenfalls wird der Antrag abgelehnt, wenn der
ausländische Antragsteller bei
einer
ausländischen Behörde,
einem
ausländischen Konsulat/Botschaft oder
einer
ausländischen Streitkraft
beschäftigt ist. In diesen Fällen ist davon
auszugehen, dass der Aufenthalt des ausländischen Mitbürgers in
Deutschland nicht von Dauer ist.
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