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Ausland Ausländer

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1. Anträge von Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben

a) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im EWR-Ausland einschließlich der Schweiz, müssen wir den Antrag ablehnen. Dies gilt auch für deutsche Staatsbürger.

b) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Versicherte Person ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im EWR-Ausland einschließlich der Schweiz, ist eine Annahme möglich, sofern der Versicherungsnehmer:

 und die Versicherte Person deutsche Staatsbürger sind und der Versicherungsnehmer ein Familienangehöriger der Versicherten Person ist (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Nichten/Neffen);

 der Arbeitgeber der Versicherten Person ist.

c) Hat der Versicherungsnehmer oder die Versicherte Person seinen Wohnsitz außerhalb des EWR einschließlich der Schweiz:

 Dann müssen wir den Antrag ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherte Person eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt.

 Dann ist eine Annahme unter gewissen Voraussetzungen möglich, wenn der Versicherungsnehmer und die Versicherte Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Der Einschluß einer BUZV oder UZV ist NICHT möglich.

2. Versicherung von ausländischen Mitbürgern mit Wohnsitz in Deutschland

2.1 Welche Bedingungen müssen ausländische Mitbürger allgemein erfüllen, 

Versicherbar ohne Nachweis sind grundsätzlich Bürger

 eines EWR-Mitgliedstaates,

 der Schweiz,

 der Türkei oder

 der europäischen Stadtstaaten.

Die Mitgliedstaaten des EWR sind:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Die europäischen Stadtstaaten sind:

Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt

Bei der Beurteilung der Versicherbarkeit der übrigen ausländischen Mitbürger mit Wohnsitz in Deutschland ist vor allem entscheidend, ob sie sich langfristig in Deutschland aufhalten werden. Von besonderer Bedeutung sind daher der Aufenthaltsstatus und die individuelle Lebenssituation des ausländischen Mitbürgers (z.B. mit deutschem Ehepartner verheiratet).

Ausländische Mitbürger mit

 einer Aufenthaltsberechtigung,

 einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

 einer Greencard oder

 einer befristeten Aufenthaltserlaubnis 

können versichert werden. Zur Antragsprüfung wird die Kopie des Passes benötigt, die Auskunft über die Aufenthaltsgenehmigung gibt.

Ausländische Mitbürger, die nicht aus dem EWR, der Schweiz, der Türkei oder den europäischen Stadtstaaten stammen und

 eine Aufenthaltsbewilligung,

 eine Aufenthaltsbefugnis,

 eine Aufenthaltsanzeige,

 eine Duldung oder

 eine Aufenthaltsgestattung

besitzen, werden bei der Versicherung nicht versichert.

Ebenfalls wird der Antrag abgelehnt, wenn der ausländische Antragsteller bei

 einer ausländischen Behörde,

 einem ausländischen Konsulat/Botschaft oder

 einer ausländischen Streitkraft

beschäftigt ist. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des ausländischen Mitbürgers in Deutschland nicht von Dauer ist.

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