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Beginn des Versicherungsschutzes

Beginn des Versicherungsschutzes

Der tatsächliche Versicherungsschutz beginnt, wenn der Kunde den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme des Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben.

Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht noch kein tatsächlicher Versicherungsschutz. Ab dem 3. Tag nach Unterzeichnung des Antrags besteht jedoch ein  vorläufiger Versicherungsschutz.

Hat uns der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Einlösungsbeitrag als gezahlt, wenn zum Versicherungsbeginn Deckung auf dem Konto vorhanden ist, auch wenn die Abbuchung erst später erfolgt. 

Eine Information über den Abbuchungstermin erhält der Kunde zusammen mit dem Versicherungsschein.

Hat unser Abbuchungsversuch keinen Erfolg, so gilt der Einlösungsbeitrag als nicht gezahlt, und es besteht kein Versicherungsschutz.

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