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Beginn des
Versicherungsschutzes
Der tatsächliche Versicherungsschutz beginnt,
wenn der Kunde den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und
wir die Annahme des Antrags schriftlich oder durch Aushändigung
des Versicherungsscheins erklärt haben.
Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn
der Versicherung besteht noch kein tatsächlicher
Versicherungsschutz. Ab dem 3. Tag nach Unterzeichnung des Antrags
besteht jedoch ein vorläufiger
Versicherungsschutz.
Hat uns der Kunde eine Einzugsermächtigung
erteilt, gilt der Einlösungsbeitrag als gezahlt, wenn zum
Versicherungsbeginn Deckung auf dem Konto vorhanden ist, auch wenn
die Abbuchung erst später erfolgt.
Eine Information über den Abbuchungstermin
erhält der Kunde zusammen mit dem Versicherungsschein.
Hat unser Abbuchungsversuch keinen Erfolg, so gilt
der Einlösungsbeitrag als nicht gezahlt, und es besteht kein
Versicherungsschutz.
Beginn des
Versicherungsschutzes |