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Beteiligte Personen

Beteiligte Personen

 Versicherungsnehmer (VN = Antragsteller)

Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt. Meist ist er zugleich die versicherte Person, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Er ist Vertragspartner des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag. 

Minderjährige sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Abschluss von Verträgen berechtigt. Für minderjährige Versicherungsnehmer gelten besondere Bestimmungen.

 Versicherte Person (VT)

Die versicherte Person ist diejenige, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, dann hat die versicherte Person keine Rechte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Zudem besteht bei einigen Produkten die Möglichkeit zwei Personen in einem Vertrag zu versichern.

 Bezugsberechtigter

Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der bei Fälligkeit die Leistung aus der Versicherung erhalten soll.

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, bei Abschluss der Versicherung oder später einen Begünstigten zu bezeichnen und die Begünstigung jederzeit zu widerrufen (widerrufliches Bezugsrecht). 

Hat der Versicherungsnehmer den Widerruf ausgeschlossen, so kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden (unwiderrufliches Bezugsrecht). Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird erst gültig, wenn es von der Versicherung bestätigt wurde.

 Beitragszahler

Der Beitragszahler ist die Person, die die Beiträge für die Versicherung zahlt. Sind Versicherungsnehmer und Beitragszahler nicht identisch, können die Beiträge von keinem der beiden steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso hat der Beitragszahler als solcher keine Rechte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

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