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Betriebliche
Altersversorgung bAV
Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses
zu, so handelt es sich um betriebliche Altersversorgung.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Beiträge vom
Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt oder vom Arbeitnehmer durch
Verzicht auf einen Teil seines Gehalts (Gehaltsumwandlung) gezahlt
werden.
Nach der neuen Fassung des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG) haben alle Arbeitnehmer ab dem 01.01.2002 einen Anspruch
darauf, Teile ihres Gehaltes, maximal 4% der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung,
gegen eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.
Die Altersleistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung können ab Alter 60 in Anspruch genommen werden.
Bei der betrieblichen Altersversorgung sind fünf
Durchführungswege möglich:
1. Direktversicherung
a) pauschalbesteuerte Direktversicherung
(Förderung nach § 40b EStG)
b) „Riester"-Direktversicherung (Förderung
nach §10a EStG)
2. Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung
3. Rückgedeckte Unterstützungskasse
4. Pensionskasse
5. Pensionsfonds
1. Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung handelt es sich um
eine Lebensversicherung, die ein Arbeitgeber auf das Leben seines
Mitarbeiters abschließt. Hierbei ist der Arbeitgeber der
Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person.
Bezugsberechtigt ist der jeweilige Mitarbeiter bzw. dessen
Angehörige.
Die Direktversicherung bietet 2
Fördermöglichkeiten. Es sind auch beide Varianten parallel
möglich. a) pauschalbesteuerte Direktversicherung
Die Beiträge unterliegen bis zu einem Betrag von
1.752,- € (bei Durchschnittsbildung bis zu einem Betrag von
2.148,- €) nicht der individuellen Besteuerung, sondern werden
mit 20% pauschal besteuert.
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich
zum Gehalt, dann sind diese im Rahmen des § 40 b EStG
sozialversicherungsfrei. Handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung
und werden die Beiträge aus Sonderzahlungen umgewandelt, dann
sind die Beiträge bis Ende 2008 ebenfalls im Rahmen des § 40 b
EStG sozialversicherungsfrei.
b) „Riester"-Direktversicherung
Die Riesterförderung in der betrieblichen
Altersvorsorgung entspricht der Förderung im privaten Bereich.
2. Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung
Bei einer Pensionszusage sagt der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung zu. Der Arbeitgeber kann die
Pensionszusage durch eine Lebensversicherung rückdecken. Die
Rückdeckungsversicherung dient hierbei i.d.R. zur Finanzierung
der Altersleistung sowie der Auslagerung betriebsfremder Risiken
(z.B. Tod, Invalidität) aus dem Unternehmen.
Als Rückdeckungsversicherung sind grundsätzlich
nahezu alle Tarife (außer Tarife auf verbundene Leben)
einsetzbar. Die Auswahl der Tarife wird sinnvollerweise in
Abhängigkeit von den zugesagten Versorgungsleistungen und dem
gewünschten Rückdeckungskonzept (z.B. Vollrückdeckung;
kongruente Rückdeckung; partielle Rückdeckung) getroffen.
3. Rückgedeckte Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich
selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren
Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Sie gewährt den
Zugehörigen (in der Regel den Arbeitnehmern) dieser Unternehmen
Versorgungsleistungen. Die Kasse finanziert ihre Leistungen aus
den Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden
für die einzelnen Versorgungsberechtigten
Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, wobei die
Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter
und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist.
4. Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen
Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Da die Pensionskasse
gegen Zahlung von Beiträgen Versorgungsleistungen bietet und das
damit verbundene Versorgungsrisiko übernimmt, handelt es sich
rechtlich um ein Versicherungsunternehmen, das der
Versicherungsaufsicht unterliegt.
Wie bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer und Beitragszahler (auch bei
Gehaltsumwandlung) und der Arbeitnehmer versicherte Person und
Bezugsberechtigter.
5. Pensionsfonds
Pensionsfonds erweitern als neuer
Durchführungsweg seit 2002 das Angebotsspektrum der betrieblichen
Altersvorsorge. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich
selbständige Versorgungseinrichtung, die den
Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch einräumt.
Pensionsfonds unterliegen dem
Versicherungsaufsichtsgesetz und haben im Vergleich zu
Lebensversicherern und Pensionskassen freiere
Kapitalanlagemöglichkeiten. Altersleistungen dürfen nur in Form
lebenslänglich laufender Renten oder Auszahlungsplänen mit
Restverrentung erbracht werden. Invaliditäts- und
Hinterbliebenenleistungen können ebenfalls eingeschlossen werden.
Betriebliche
Altersversorgung bAV
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