Betriebliche_Altersversorgung 

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Betriebliche Altersversorgung bAV

Betriebliche Altersversorgung bAV

Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zu, so handelt es sich um betriebliche Altersversorgung.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt oder vom Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seines Gehalts (Gehaltsumwandlung) gezahlt werden.

Nach der neuen Fassung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) haben alle Arbeitnehmer ab dem 01.01.2002 einen Anspruch darauf, Teile ihres Gehaltes, maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, gegen eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.

Die Altersleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ab Alter 60 in Anspruch genommen werden.

Bei der betrieblichen Altersversorgung sind fünf Durchführungswege möglich:

1. Direktversicherung

a) pauschalbesteuerte Direktversicherung (Förderung nach § 40b EStG)

b) „Riester"-Direktversicherung (Förderung nach §10a EStG)

2. Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

3. Rückgedeckte Unterstützungskasse

4. Pensionskasse

5. Pensionsfonds

1. Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung, die ein Arbeitgeber auf das Leben seines Mitarbeiters abschließt. Hierbei ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person. Bezugsberechtigt ist der jeweilige Mitarbeiter bzw. dessen Angehörige.

Die Direktversicherung bietet 2 Fördermöglichkeiten. Es sind auch beide Varianten parallel möglich. a) pauschalbesteuerte Direktversicherung

Die Beiträge unterliegen bis zu einem Betrag von 1.752,- € (bei Durchschnittsbildung bis zu einem Betrag von 2.148,- €) nicht der individuellen Besteuerung, sondern werden mit 20% pauschal besteuert.

Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zum Gehalt, dann sind diese im Rahmen des § 40 b EStG sozialversicherungsfrei. Handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung und werden die Beiträge aus Sonderzahlungen umgewandelt, dann sind die Beiträge bis Ende 2008 ebenfalls im Rahmen des § 40 b EStG sozialversicherungsfrei.

b) „Riester"-Direktversicherung

Die Riesterförderung in der betrieblichen Altersvorsorgung entspricht der Förderung im privaten Bereich.

2. Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

Bei einer Pensionszusage sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu. Der Arbeitgeber kann die Pensionszusage durch eine Lebensversicherung rückdecken. Die Rückdeckungsversicherung dient hierbei i.d.R. zur Finanzierung der Altersleistung sowie der Auslagerung betriebsfremder Risiken (z.B. Tod, Invalidität) aus dem Unternehmen.

Als Rückdeckungsversicherung sind grundsätzlich nahezu alle Tarife (außer Tarife auf verbundene Leben) einsetzbar. Die Auswahl der Tarife wird sinnvollerweise in Abhängigkeit von den zugesagten Versorgungsleistungen und dem gewünschten Rückdeckungskonzept (z.B. Vollrückdeckung; kongruente Rückdeckung; partielle Rückdeckung) getroffen.

3. Rückgedeckte Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Sie gewährt den Zugehörigen (in der Regel den Arbeitnehmern) dieser Unternehmen Versorgungsleistungen. Die Kasse finanziert ihre Leistungen aus den Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen.

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden für die einzelnen Versorgungsberechtigten Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, wobei die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist.

4. Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Da die Pensionskasse gegen Zahlung von Beiträgen Versorgungsleistungen bietet und das damit verbundene Versorgungsrisiko übernimmt, handelt es sich rechtlich um ein Versicherungsunternehmen, das der Versicherungsaufsicht unterliegt.

Wie bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler (auch bei Gehaltsumwandlung) und der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter.

5. Pensionsfonds

Pensionsfonds erweitern als neuer Durchführungsweg seit 2002 das Angebotsspektrum der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch einräumt.

Pensionsfonds unterliegen dem Versicherungsaufsichtsgesetz und haben im Vergleich zu Lebensversicherern und Pensionskassen freiere Kapitalanlagemöglichkeiten. Altersleistungen dürfen nur in Form lebenslänglich laufender Renten oder Auszahlungsplänen mit Restverrentung erbracht werden. Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen können ebenfalls eingeschlossen werden.

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