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Einmalbeitrag
Bei einigen Produkten kann die Zahlung auch über
einen einmaligen Beitrag erfolgen. Wichtig: der Einmalbeitrag ist
nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn das Kapitalwahlrecht
bei Renten ausgeschlossen ist. Kapitalleistungen aus
Lebensversicherungen sind dadurch nicht steuerbegünstigt (
Steuern: 6a), weil es hier immer ein Kapitalwahlrecht gibt.
Der Einmalbeitrag ist demnach nur dann sinnvoll,
wenn eine Besteuerung der Ablaufleistung für den Kunden keine
Rolle spielt oder bei Rentenversicherungen der Kunde in jedem Fall
die Rente wählen möchte.
Als steuerbegünstigte Alternative gilt in diesen
Fällen ein Beitragsdepot.
Bei Einmalbeiträgen erfolgt die Festlegung des
Zinsüberschussanteilsatzes in den ersten 5 Jahren mittels
"zinssensitivem" Verfahren. Dabei werden die
Veränderungen des Kapitalmarktes zeitnah berücksichtigt.
Nach Ablauf der ersten 5 Jahre gilt nur der
"normale" Zinsüberschussanteilsatz wie für
Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung.
Einmalbeitrag
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