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Einmalbeitrag

Einmalbeitrag

Bei einigen Produkten kann die Zahlung auch über einen einmaligen Beitrag erfolgen. Wichtig: der Einmalbeitrag ist nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn das Kapitalwahlrecht bei Renten ausgeschlossen ist. Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sind dadurch nicht steuerbegünstigt ( Steuern: 6a), weil es hier immer ein Kapitalwahlrecht gibt.

Der Einmalbeitrag ist demnach nur dann sinnvoll, wenn eine Besteuerung der Ablaufleistung für den Kunden keine Rolle spielt oder bei Rentenversicherungen der Kunde in jedem Fall die Rente wählen möchte.

Als steuerbegünstigte Alternative gilt in diesen Fällen ein Beitragsdepot.

Bei Einmalbeiträgen erfolgt die Festlegung des Zinsüberschussanteilsatzes in den ersten 5 Jahren mittels "zinssensitivem" Verfahren. Dabei werden die Veränderungen des Kapitalmarktes zeitnah berücksichtigt.

Nach Ablauf der ersten 5 Jahre gilt nur der "normale" Zinsüberschussanteilsatz wie für Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung.

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