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Freistellungsauftrag
Mit der Erteilung eines Freistellungsauftrages
kann die Besteuerung von Zinserträgen bis zur Höhe des
Sparerfreibetrages verhindert
werden. Für die Erteilung ist ein entsprechendes Antragsformular
beim Kreditinstitut auszufüllen.
Über den Freibetrag
hinausgehende Zinserträge werden mit der Zinsabschlagsteuer
(ZAST) belastet.
Seit 1999 sind die Kreditinstitute verpflichtet,
dem Bundesamt für Finanzen anstelle des Freistellungsvolumens nun
mehr die Höhe des Betrages zu melden, für den auf Grund des
Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen
wurde.
Damit weiß das Bundesamt für Finanzen künftig,
welche Kapitalerträge der Steuerpflichtige bezieht, die auf Grund
des erteilten Freistellungsauftrages nicht dem Zinsabschlag bzw.
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Freistellungsauftrag
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