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Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag

Mit der Erteilung eines Freistellungsauftrages kann die Besteuerung von Zinserträgen bis zur Höhe des  Sparerfreibetrages verhindert werden. Für die Erteilung ist ein entsprechendes Antragsformular beim Kreditinstitut auszufüllen. 

Über den Freibetrag hinausgehende Zinserträge werden mit der Zinsabschlagsteuer (ZAST) belastet.

Seit 1999 sind die Kreditinstitute verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen anstelle des Freistellungsvolumens nun mehr die Höhe des Betrages zu melden, für den auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. 

Damit weiß das Bundesamt für Finanzen künftig, welche Kapitalerträge der Steuerpflichtige bezieht, die auf Grund des erteilten Freistellungsauftrages nicht dem Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. 

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