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Geldwäschegesetz
GwG
Seit dem 29.11.1993 gibt es das sog.
Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten), dessen Ziel es ist, unrechtmäßig erworbene
Gelder, die in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust
werden sollen, aufzuspüren und die Strafverfolgung einzuleiten.
Vom GwG betroffen sind Lebensversicherungen und
Rentenversicherungen, die ab dem Inkrafttretungsdatum policiert
werden. Selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherungen,
vermögenswirksame Lebensversicherungen und
Restschuldversicherungen (unter 2.500 € Einmalprämie) sind
davon unberührt.
Nach § 4 Abs. 1 GwG sind alle Lebensversicherer
verpflichtet, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages den
Vertragspartner zu identifizieren, wenn
die im
Laufe des Jahres fälligen Beiträge 1.000 € (83,33 €
monatlich) übersteigen oder
mehr als
2.500 € auf ein Beitragsdepot oder als Einmalbeitrag gezahlt
werden oder
der
Dynamikplan / Rentenaufbauplan eingeschlossen wird.
Identifizieren bedeutet, dass wir den Namen und
Vornamen unseres Kunden, die Nationalität, die Anschrift, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland anhand des
Personalausweises oder Reisepasses und die Art, Nummer und die
ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises feststellen.
Zudem benötigen wir die Information bis wann das
Ausweispapier gültig ist. Diese
Angaben sind zwingend erforderlich.
Sofern Dynamikplan / Rentenaufbauplan eingeschlossen bzw. die vorgenannten Schwellenwerte überstiegen werden, müssen wir klären, ob unser Vertragspartner für eigene oder fremde Rechnung handelt. Dabei ist zu beachten, dass bei Verträgen, die im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung abgeschlossen werden, der Arbeitgeber als unser Vertragspartner immer für eigene Rechnung handelt, da er als Beitragzahler der wirtschaftlich Verfügende ist.
Wird die Versicherung auf fremde Rechnung
abgeschlossen, muss der Versicherungsnehmer identifiziert werden,
sofern kein Lastschriftverfahren vom Konto des VN vereinbart
wurde. Unabhängig von einer Identifizierung ist bei einem Antrag
mit Beitragsdepot bzw. bei einer Neueinrichtung eines
Beitragsdepots zu einem bestehenden Vertrag ab 100.000 € eine
gesonderte Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zum
gleichen Zeitpunkt zu mehreren Anträgen bzw. Verträgen eines
Versicherungsnehmers Beitragsdepots von insgesamt 100.000 € und
mehr eingerichtet werden sollen.
Neben der Identifizierungspflicht, die besteht,
wenn bei einmaligen Prämien 2.500 € überschritten werden, ist
bei Anträgen mit einem Einmalbeitrag ab 100.000 € eine
gesonderte Prüfung erforderlich.
Dies gilt auch, wenn mehrere Anträge eines
Versicherungsnehmers gleichzeitig eingereicht werden, deren
Einmalbeiträge insgesamt eine Höhe von 100.000 € und mehr
erreichen.
Wird bei einem Versicherungsunternehmen Bargeld im
Wert von 15.000 € oder mehr ein- bzw. ausgezahlt, dann ist der
Einzahlende bzw. der, an den das Bargeld ausgezahlt wird, zu
identifizieren.
Sollte innerhalb von 12 Monaten mehrmals an
dieselbe Person ein- bzw. ausgezahlt worden sein, dann ist für
das Erreichen der 15.000 €-Grenze die Summe aller eingezahlten
bzw. ausgezahlten Bargeldbeträge ausschlaggebend, wenn zwischen
ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Prüfung der
Identifizierungspflicht bei folgenden Geschäftsvorfällen:
- Erhöhung der
Erlebensfall- und/oder Todesfallsumme
- Dauerverkürzung
- Tarif-/Versichertenwechsel
- BUZV-/UZV-Einschluss
- Terminverschiebung
- Wiederinkraftsetzung
mit Gesundheitsprüfung
Keine Prüfung der
Identifizierungspflicht bei folgenden Geschäftsvorfällen:
- Ausschluss
des Haustarifes
- Einschluss
von Risikozuschlägen/Sonderwagniszuschlägen
- Umstellung
auf kleinräumigere Zahlweise
- VN-Wechsel zu
Nicht-Direktversicherungen bzw. Direktversicherungen mit
Beiträgen unterhalb
der Schwellenwerte
- Nachträglicher
Einschluss Dynamikplan / Erhöhung des Steigerungssatzes zu mit
Besondere
Vereinbarung (Policentext) 68 gekennzeichneten
Verträgen
- Nachträglicher
Einschluss Dynamikplan / Erhöhung des Steigerungssatzes zu vor
dem
29.11.1993 abgeschlossenen Verträgen mit einem
Anfangsbeitrag >= 1.000,00 € jährlich
Ausnahmen:
Bei Erreichen mindestens einer der oben genannten
Bedingungen ist eine Identifizierung nicht notwendig, wenn der
Versicherungsnehmer auch Beitragszahler ist und eine auf sein
Konto - bei einem Geldinstitut innerhalb Deutschlands - bezogene
Einzugsermächtigung vorliegt.
Wenn für einen Versicherungsnehmer bereits
Vorversicherungen bestehen, zu denen uns eine zur Zeit noch
gültige Identifizierung vorliegt, ist eine erneute
Identifizierung nicht erforderlich.
Werden Leistungen von ablaufenden Versicherungen
z.B. für Einmalbeitragsversicherungen oder
Optionsrentenversicherungen umgebucht, besteht keine Pflicht zur
Identifizierung. Dies ist auch davon unabhängig, ob beim
ablaufenden Vertrag eine Identifizierung durchgeführt worden ist.
Besitzt ein Minderjähriger als
Versicherungsnehmer keinen Personalausweis bzw. Reisepaß, so ist
statt seiner Person eine Identifikation des gesetzlichen
Vertreters (i. A. die Eltern) vorzunehmen. Handelt der gesetzliche
Vertreter für das minderjährige Kind und wird zur
Prämienzahlung ein Konto des gesetzlichen Vertreters angegeben,
ist eine Identifikation des gesetzlichen Vertreters nicht
notwendig.
Bei Vertragsänderungen ist zu prüfen, ob der
Beitrag vor der Vertragsänderung unter dem Schwellenwert lag und
durch die Änderung entweder sofort oder innerhalb der folgenden
12 Monate erreicht oder überschritten wird. Liegt der Beitrag
schon vor der Änderung über dem Schwellenwert, entfällt die
Identifizierungspflicht und die Frage nach dem wirtschaftlich
Berechtigten.
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