Geldwäschegesetz 

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Geldwäschegesetz GwG

Geldwäschegesetz GwG

Seit dem 29.11.1993 gibt es das sog. Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten), dessen Ziel es ist, unrechtmäßig erworbene Gelder, die in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen, aufzuspüren und die Strafverfolgung einzuleiten.

Vom GwG betroffen sind Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die ab dem Inkrafttretungsdatum policiert werden. Selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherungen, vermögenswirksame Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen (unter 2.500 € Einmalprämie) sind davon unberührt.

Nach § 4 Abs. 1 GwG sind alle Lebensversicherer verpflichtet, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages den Vertragspartner zu identifizieren, wenn

 die im Laufe des Jahres fälligen Beiträge 1.000 € (83,33 € monatlich) übersteigen oder

 mehr als 2.500 € auf ein Beitragsdepot oder als Einmalbeitrag gezahlt werden oder

 der Dynamikplan / Rentenaufbauplan eingeschlossen wird.

Identifizieren bedeutet, dass wir den Namen und Vornamen unseres Kunden, die Nationalität, die Anschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland anhand des Personalausweises oder Reisepasses und die Art, Nummer und die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises feststellen.

Zudem benötigen wir die Information bis wann das Ausweispapier gültig ist. Diese Angaben sind zwingend erforderlich. 

Sofern Dynamikplan / Rentenaufbauplan eingeschlossen bzw. die vorgenannten Schwellenwerte überstiegen werden, müssen wir klären, ob unser Vertragspartner für eigene oder fremde Rechnung handelt. Dabei ist zu beachten, dass bei Verträgen, die im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung abgeschlossen werden, der Arbeitgeber als unser Vertragspartner immer für eigene Rechnung handelt, da er als Beitragzahler der wirtschaftlich Verfügende ist. 

Wird die Versicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen, muss der Versicherungsnehmer identifiziert werden, sofern kein Lastschriftverfahren vom Konto des VN vereinbart wurde. Unabhängig von einer Identifizierung ist bei einem Antrag mit Beitragsdepot bzw. bei einer Neueinrichtung eines Beitragsdepots zu einem bestehenden Vertrag ab 100.000 € eine gesonderte Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zum gleichen Zeitpunkt zu mehreren Anträgen bzw. Verträgen eines Versicherungsnehmers Beitragsdepots von insgesamt 100.000 € und mehr eingerichtet werden sollen.

Neben der Identifizierungspflicht, die besteht, wenn bei einmaligen Prämien 2.500 € überschritten werden, ist bei Anträgen mit einem Einmalbeitrag ab 100.000 € eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Dies gilt auch, wenn mehrere Anträge eines Versicherungsnehmers gleichzeitig eingereicht werden, deren Einmalbeiträge insgesamt eine Höhe von 100.000 € und mehr erreichen.

Wird bei einem Versicherungsunternehmen Bargeld im Wert von 15.000 € oder mehr ein- bzw. ausgezahlt, dann ist der Einzahlende bzw. der, an den das Bargeld ausgezahlt wird, zu identifizieren.

Sollte innerhalb von 12 Monaten mehrmals an dieselbe Person ein- bzw. ausgezahlt worden sein, dann ist für das Erreichen der 15.000 €-Grenze die Summe aller eingezahlten bzw. ausgezahlten Bargeldbeträge ausschlaggebend, wenn zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Prüfung der Identifizierungspflicht bei folgenden Geschäftsvorfällen:

- Erhöhung der Erlebensfall- und/oder Todesfallsumme

- Dauerverkürzung

- Tarif-/Versichertenwechsel

- BUZV-/UZV-Einschluss

- Terminverschiebung

- Wiederinkraftsetzung mit Gesundheitsprüfung

Keine Prüfung der Identifizierungspflicht bei folgenden Geschäftsvorfällen:

- Ausschluss des Haustarifes

- Einschluss von Risikozuschlägen/Sonderwagniszuschlägen

- Umstellung auf kleinräumigere Zahlweise

- VN-Wechsel zu Nicht-Direktversicherungen bzw. Direktversicherungen mit Beiträgen unterhalb

der Schwellenwerte

- Nachträglicher Einschluss Dynamikplan / Erhöhung des Steigerungssatzes zu mit Besondere

Vereinbarung (Policentext) 68 gekennzeichneten Verträgen

- Nachträglicher Einschluss Dynamikplan / Erhöhung des Steigerungssatzes zu vor dem

29.11.1993 abgeschlossenen Verträgen mit einem Anfangsbeitrag >= 1.000,00 € jährlich

Ausnahmen:

Bei Erreichen mindestens einer der oben genannten Bedingungen ist eine Identifizierung nicht notwendig, wenn der Versicherungsnehmer auch Beitragszahler ist und eine auf sein Konto - bei einem Geldinstitut innerhalb Deutschlands - bezogene Einzugsermächtigung vorliegt.

Wenn für einen Versicherungsnehmer bereits Vorversicherungen bestehen, zu denen uns eine zur Zeit noch gültige Identifizierung vorliegt, ist eine erneute Identifizierung nicht erforderlich.

Werden Leistungen von ablaufenden Versicherungen z.B. für Einmalbeitragsversicherungen oder Optionsrentenversicherungen umgebucht, besteht keine Pflicht zur Identifizierung. Dies ist auch davon unabhängig, ob beim ablaufenden Vertrag eine Identifizierung durchgeführt worden ist.

Besitzt ein Minderjähriger als Versicherungsnehmer keinen Personalausweis bzw. Reisepaß, so ist statt seiner Person eine Identifikation des gesetzlichen Vertreters (i. A. die Eltern) vorzunehmen. Handelt der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind und wird zur Prämienzahlung ein Konto des gesetzlichen Vertreters angegeben, ist eine Identifikation des gesetzlichen Vertreters nicht notwendig.

Bei Vertragsänderungen ist zu prüfen, ob der Beitrag vor der Vertragsänderung unter dem Schwellenwert lag und durch die Änderung entweder sofort oder innerhalb der folgenden 12 Monate erreicht oder überschritten wird. Liegt der Beitrag schon vor der Änderung über dem Schwellenwert, entfällt die Identifizierungspflicht und die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten.

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