Gesetzliche Rentenversicherung 

 Start I KontaktImpressum I AGB I Partner I Sitemap


Angebote
Private Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Risikolebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage
 
 

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Alle abhängig Beschäftigten sowie bestimmte Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig. Bei den abhängig Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur GRV jeweils zur Hälfte. Die Höhe des Beitrags hängt von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes ab. Es werden maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze geleistet.

Die versicherungspflichtigen Selbstständigen hingegen tragen ihren Beitrag zur GRV in voller Höhe selber, i.d.R. wird ein Beitrag in Höhe des sogenannten Regelbeitrags entrichtet.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur noch eine Grundabsicherung. Der bisherige Lebensstandard kann damit schon lange nicht mehr abgedeckt werden. Zudem besteht für jüngere Versicherte seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten von 2001 im Falle einer Erwerbsminderung immer die Gefahr, dass sie auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden können, wenn die bisherige Tätigkeit/der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben grundsätzlich nur Versicherte, die 

- vermindert erwerbsfähig sind und

- vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt haben (allgemeine

Wartezeit) und

- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) pflichtversichert

waren und entsprechende Beiträge gezahlt haben.

Bei der Wartezeit und der erforderlichen Vorversicherung hat sich demnach gegenüber früherem Recht nichts geändert. Hat der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht auch der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Tritt der Versicherungsfall jedoch noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein, so kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch in folgenden Fällen mit einem Rentenanspruch gerechnet werden:

- bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,

- bei einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung,

- innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung bei voller Erwerbsminderung oder Tod,

- bei Gewahrsam nach Häftlingshilfegesetz.

Nach neuem Recht werden die Erwerbsminderungsrenten jetzt grundsätzlich befristet geleistet, und

zwar auf längstens drei Jahre. Diese Zeitrenten werden frühestens vom siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung an gezahlt. Die Zeit bis dahin wird in der Regel durch Kranken- oder Arbeitslosengeld bezahlt.

Zeitrenten können wiederholt verlängert werden. Spätestens nach neun Jahren Befristung wird eine Dauerrente daraus. Eine Dauerrente gibt es auch dann, wenn der Arzt festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand voraussichtlich nicht mehr bessern wird.

Wird eine Erwerbsminderungsrente als Dauerrente gezahlt, so wird sie längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt und dann durch die Regelaltersrente abgelöst. 

Zurück zur Übersicht Rentenversicherungen

Gesetzliche Rentenversicherung

© 2002-2005 www.yanyoo.de Es gelten unsere AGB.

Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.

 Vermögensberatung Starnberg


Informationen
Privat Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Risikolebensversicherung
Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit
Riesterrente
Rüruprente
Junior Zukunftskonzept
Kindergeldanlage
Sterbegeldversicherung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Geldanlage