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Gesetzliche
Rentenversicherung
Alle abhängig Beschäftigten sowie bestimmte
Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
versicherungspflichtig. Bei den abhängig Beschäftigten tragen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur GRV jeweils zur
Hälfte. Die Höhe des Beitrags hängt von der Höhe des
sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes ab. Es werden
maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze geleistet.
Die versicherungspflichtigen Selbstständigen
hingegen tragen ihren Beitrag zur GRV in voller Höhe selber,
i.d.R. wird ein Beitrag in Höhe des sogenannten Regelbeitrags
entrichtet.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur noch
eine Grundabsicherung. Der bisherige Lebensstandard kann damit
schon lange nicht mehr abgedeckt werden. Zudem besteht für
jüngere Versicherte seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten
von 2001 im Falle einer Erwerbsminderung immer die Gefahr, dass
sie auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen werden können, wenn die bisherige Tätigkeit/der
erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Anspruchsvoraussetzungen für eine
Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
haben grundsätzlich nur Versicherte, die
- vermindert
erwerbsfähig sind und
- vor Eintritt
der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate)
erfüllt haben (allgemeine
Wartezeit) und
- in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
(36 Monate) pflichtversichert
waren und entsprechende Beiträge gezahlt haben.
Bei der Wartezeit und der erforderlichen
Vorversicherung hat sich demnach gegenüber früherem Recht nichts
geändert. Hat der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt, so besteht auch der Anspruch auf eine
Erwerbsminderungsrente.
Tritt der Versicherungsfall jedoch noch vor
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein, so kann unter bestimmten
Voraussetzungen dennoch in folgenden Fällen mit einem
Rentenanspruch gerechnet werden:
- bei einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
- bei einer
Wehr- oder Zivildienstbeschädigung,
- innerhalb von
6 Jahren nach der Ausbildung bei voller Erwerbsminderung oder Tod,
- bei Gewahrsam
nach Häftlingshilfegesetz.
Nach neuem Recht werden die
Erwerbsminderungsrenten jetzt grundsätzlich befristet geleistet,
und
zwar auf längstens drei Jahre. Diese Zeitrenten
werden frühestens vom siebten Kalendermonat nach Eintritt der
Erwerbsminderung an gezahlt. Die Zeit bis dahin wird in der Regel
durch Kranken- oder Arbeitslosengeld bezahlt.
Zeitrenten können wiederholt verlängert werden.
Spätestens nach neun Jahren Befristung wird eine Dauerrente
daraus. Eine Dauerrente gibt es auch dann, wenn der Arzt
festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand voraussichtlich
nicht mehr bessern wird.
Wird eine Erwerbsminderungsrente als Dauerrente
gezahlt, so wird sie längstens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres gezahlt und dann durch die Regelaltersrente
abgelöst.
Gesetzliche
Rentenversicherung
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